Gefahrtragungsklauseln beim Versand:
"Der Versand erfolgt auf Verantwortung und Gefahr des Käufers."
oder
"Alle Risiken und Gefahr der Versendung gehen auf den Kunden über, soweit die Ware von uns an den beauftragten Logistikpartner übergeben worden ist."
Im Versendungskauf, bei denen der Käufer ein Verbraucher ist, geht die Gefahr für eine Beschädigung oder einen Untergang der Sache gemäß § 474 Abs. 2 BGB erst dann auf den Käufer über, wenn dieser tatsächlich die Ware unbeschädigt erhalten hat.
Gerichtsstands- vereinbarung:
"Gerichtsstand ist das Amtsgericht XY".
Gemäß § 29 ZPO kann ein Gerichtsstand wirksam nur zwischen Kaufleuten vereinbart werden. Gerichtsstandsklauseln, die diese Einschränkung nicht enthalten, sind somit unwirksam.
Fazit: Grundsätzlich ist zu empfehlen, AGBs durch einen spezialisierten Rechtsanwalt erstellen oder mindestens überprüfen zu lassen.