Unwirksame Klauseln vermeiden: Stolperfalle AGBs

Von Anfang an dabei: Rechtsanwalt Johannes Richard ist Partner der Kanzlei Richard & Kempcke und betreibt die Internetseite www.internetrecht-rostock.de. Dort geht es ausschließlich um das Thema Internetrecht, vor allem um den Internethandel, der aus dem heutigen Leben nicht mehr wegzudenken ist. Das gilt sowohl für die Anbieter als auch für die Kunden, die Angebote von Ebay, Internetshops oder Amazon nutzen. Seit Jahren ist das Thema Internethandel auch eng mit dem Thema Abmahnungen verknüpft. Wettbewerbsrecht, Urheberrecht und Markenrecht sind häufige Abmahnthemen. Rechtsanwalt Johannes Richard ist daher Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und auf Wettbewerbsrecht im Internet spezialisiert.

Gewährleistungs- ansprüche:

"Wir räumen eine Gewährleistung von sechs Monaten ein"

Gegenüber Letztverbrauchern beträgt die Gewährleistung für Neuwaren 24 Monate, für Gebrauchtwaren 12 Monate. Diese Fristen dürfen nicht unterschritten werden. Wir empfehlen, Allgemeine Geschäftsbedingungen, insbesondere auf derartige Klauseln zu überprüfen, da vor dem 01.01.2002 die gesetzliche Gewährleistung von sechs Monaten galt. Diese veralteten Klauseln sind noch in vielen Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten.

Rücksendekosten für Mängelhaftung:

"Bei Mängeln ist der Käufer verpflichtet, das Produkt auf eigene Kosten an uns zurückzusenden. Unfreie Rücksendungen werden nicht angenommen."

Eine derartige Klausel verstößt gegen § 309 Nr. 8 b cc BGB. Nach den gesetzlichen Regelungen hat der Verkäufer die Transportkosten bei Mängeln zu tragen.

Untersuchungs- und Rügepflichten:

"Der Käufer hat die Ware unverzüglich nach Erhalt auf offensichtliche Mängel zu untersuchen. Erfolgt nicht binnen drei Tagen bei offensichtlichen Mängeln eine Meldung an den Verkäufer, gilt die Ware als akzeptiert. Weitergehende Ansprüche wegen offensichtlicher Mängel können nicht geltend gemacht werden."

Eine Untersuchungs- und Rügepflicht unmittelbar nach Erhalt einer Ware gibt es nach Handelsgesetzbuch nur unter Kaufleuten. Eine derartige Klausel ist gegenüber Verbrauchern unwirksam.

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