Die in der Praxis geringste Konsequenz der Verwendung von unwirksamen Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist die, dass die Klausel nicht wirksam ist. In diesem Fall gilt das Gesetz. Weitaus problematischer ist jedoch, dass unwirksame AGB-Klauseln auch wettbewerbswidrig sein können. In diesem Fall kann eine kostenpflichtige Abmahnung drohen. Erschwerend kommt hinzu, dass der Gesetzgeber beispielsweise Fragen des Fernabsatzhandels erst in den letzten Jahren geregelt hat. Die sich hieraus gegebenen Sondernormen konnten bei alten Allgemeinen Geschäftsbedingungen gar keine Berücksichtigung finden, so dass dringend zu empfehlen ist, Allgemeine Geschäftsbedingungen immer wieder, sowohl der aktuellen Rechtsprechung, wie auch der aktuellen Gesetzeslage anzupassen. Auf Grund der sehr verbraucherfreundlichen Regelungen im bürgerlichen Gesetzbuch besteht - überspitzt gesagt - kaum eine Möglichkeit, gegenüber Verbrauchern in Allgemeinen Geschäftsbedingungen von allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen abzuweichen. Nachfolgend finden Sie - ohne einen Anspruch auf Vollständigkeit - Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die gegenüber Verbrauchern gerade im Fernabsatzhandel verwendet werden, die weit verbreitet und durchaus üblich sind, jedoch nicht den gesetzlichen Regelungen entsprechen:
29.11.2005
Von Anfang an dabei: Rechtsanwalt Johannes Richard ist Partner der Kanzlei Richard & Kempcke und betreibt die Internetseite www.internetrecht-rostock.de. Dort geht es ausschließlich um das Thema Internetrecht, vor allem um den Internethandel, der aus dem heutigen Leben nicht mehr wegzudenken ist. Das gilt sowohl für die Anbieter als auch für die Kunden, die Angebote von Ebay, Internetshops oder Amazon nutzen. Seit Jahren ist das Thema Internethandel auch eng mit dem Thema Abmahnungen verknüpft. Wettbewerbsrecht, Urheberrecht und Markenrecht sind häufige Abmahnthemen. Rechtsanwalt Johannes Richard ist daher Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und auf Wettbewerbsrecht im Internet spezialisiert.