Hohe Strafen bei Verstößen

Stiefkind Datenschutz - was Firmen riskieren

25.02.2009

Rechtliche Fallstricke der EDV-Wartung

Ein praxisrelevantes Sonderproblem des Datenschutzes betrifft vorrangig Ärzte, Anwälte, Amtsträger, Wirtschaftsprüfer sowie bestimmte Versicherungen und Abrechnungsstelle. Denn bei ihnen kann das Offenbaren eines fremden Geheimnisses mit einem Freiheitsentzug von bis zu einem Jahr bestraft werden (§ 203 StGB). Geheimnisse werden definiert als Tatsachen, die sich auf den Betroffenen beziehen, nur einem begrenzten Personenkreis bekannt sind und an denen ein sachlich begründetes Geheimhaltungsinteresse besteht. Schon das Bestehen eines Vertragsverhältnisses kann unter Umständen als Geheimnis angesehen werden und muss dann auch vertraulich behandelt werden (Heghmanns/Niehaus, NStZ 2008, 57, 58).

Was an sich eine Selbstverständlichkeit darstellt, kann im EDV-Bereich zu schwer lösbaren Konflikten führen. Der BGH hat entschieden, ein Offenbaren eines Geheimnisses könne bereits darin zu sehen sein, dass ein externer EDV-Dienstleister bei seinen Wartungsaufgaben Zugriff auf relevante Datensätze eingeräumt bekommt und dadurch ohne Weiteres eine Kenntnisnahme des Geheimnisses möglich ist (BGH NJW 1995, 2915, 2916). An dieser Beurteilung ändert sich selbst dann nichts, wenn der Dienstleister seinerseits vertraglich zur Geheimhaltung verpflichtet wird (vgl. Weidemann in: von Heintschel-Heinegg, Beck’scher Online-Kommentar, § 203, Rn. 32).

Das mag insofern verwundern, als dies bei fest angestellten Arbeitnehmern anders beurteilt wird, da dann zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine Funktionseinheit vorliegt und daher EDV-Wartungen auch bei Zugriff auf geheimnisrelevante Daten möglich ist.

Im Einzelnen sind im Bereich der EDV-Wartung durch externe Dienstleister aber noch viele Fragen ungeklärt. Um eine Kenntnisnahme Dritter auszuschließen und den Straftatbestand zu umgehen, ist es daher betroffenen Auftraggebern in jedem Fall anzuraten, die maßgeblichen Daten unkenntlich zu machen oder einen zuverlässigen Verschlüsselungsmechanismus einzusetzen (Cierniak in: Münchener Kommentar zum StGB, § 203 StGB, Rn. 48).

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