Auskunftsanspruch gegenüber speichernden Stellen
Wer personenbezogene Daten speichert, ist dem Betroffenen gegenüber zur Auskunft verpflichtet. Dabei kann nicht nur Auskunft über die Daten, welche zur Person des Betroffenen gespeichert sind, verlangt werden, sondern es besteht regelmäßig auch ein Auskunftsanspruch, der sich auf die Herkunft der Daten und den Zweck der Speicherung bezieht. Für den Fall, dass die Daten weitergegeben worden sind, hat der Betroffene sogar ein Recht auf Kenntnis der Empfänger der Daten. Gemäß § 34 Abs. I S. 2 BDSG soll der Betroffene sein Auskunftsverlangen präzisieren. Diese "Soll"-Vorschrift ist nicht zwingend und der Betroffene kann auch schlicht "Auskunft" verlangen. Damit sind im Zweifel "alle" gespeicherten Daten gemeint.
Die vorbenannten Rechte können nicht nur gegenüber Unternehmen, deren Geschäftszweck das Sammeln von Daten ist (z.B. SCHUFA oder Adresshändler) geltend gemacht werden. Auch kleine Unternehmen, bei denen personenbezogene Daten eher nebenbei anfallen, sind verpflichtet, Auskunft zu erteilen. Diese Verpflichtung gilt auch für Online-Dienstleister (§ 13 Abs. VII TMG). Prinzipiell sind daher nebenberufliche Betreiber von kleinen Onlineshops und große Internet-Versandhäuser unterschiedslos betroffen. Die Auskunft ist grundsätzlich schriftlich (§ 34 Abs. III BDSG) und auch kostenfrei (§ 34 Abs. V S. 1 BDSG) zu erteilen. Nur ausnahmsweise kann davon abgewichen werden.
Unternehmen verweigern oft die Auskunft aus Unkenntnis ihrer Verpflichtung, wegen technischer Schwierigkeiten oder wegen unzumutbarer Zeitbelastung. Eine solche Argumentation läuft dem geltenden Recht zuwider und eine Weigerung ist schlicht rechtswidrig (Gola/Schomerus, § 34 Rn. 5 BDSG). Es ist Sache der speichernden Stelle, die technischen und organisatorischen Voraussetzungen für eine umfassende Auskunftserteilung gegenüber dem Betroffenen zu schaffen. Wenn ein Unternehmen der organisatorischen oder finanziellen Belastung nicht gewachsen ist, darf es eben keine Daten erheben.