"Steuerbegünstigte" Zuwendungen für Ihre Mitarbeiter

30.08.2007

7. Fortbildungsveranstaltungen mit Freizeitelementen
Werden von Arbeitgebern ihren Arbeitnehmern Vergünstigungen dadurch gewährt, dass ihnen Fortbildungsveranstaltungen bezahlt werden, die auch Freizeitelemente enthalten, so war dies bislang problematisch. Durch die neuere Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes wurde dies zugunsten der Arbeitnehmer vereinfacht. Bislang mussten Aufwendungen, die im Zusammenhang mit Fortbildungsveranstaltungen standen, die auch Freizeitelemente enthielten, dem Arbeitgeber im vollen Umfang dann als Arbeitslohn zugerechnet werden, wenn diese sowohl beruflich als auch privat veranlasst waren. Eine Aufteilung kam regelmäßig nicht in Betracht.

Nunmehr gilt, dass Kosten für solche Veranstaltungen in einen betrieblichen und privaten Teil aufgeteilt werden können. Damit gewinnt die Fortbildungsveranstaltung, die auch Freizeitelemente enthält, verstärkt an Bedeutung, da die Kosten für den betrieblichen und privaten Teil abgrenzbar sind. Hinzukommt, dass zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens des Privatanteils nach § 37 b EStG eine neue Pauschalierungsmöglichkeit mit dem Pauschalsteuersatz von 30 Prozent eingeführt wurde.

8. Kosten für Kinderunterbringung und Kinderbetreuung
Für viele Mütter, die wieder in den Beruf zurückkehren wollen ist es von erheblicher Bedeutung, wenn sie finanziell bei der Suche nach einem Krippen- oder Unterbringungsplatz für ihr Kind unterstützt werden. Gerade diese Variante ist für Arbeitgeber von großem Vorteil. Denn Sachleistungen des Arbeitgebers zur Unterbringung von nicht schulpflichtigen Kindern in Kindergärten oder vergleichbaren Einrichtungen sind kein lohn- oder sozialversicherungspflichtiger Arbeitslohn. Nicht begünstigt ist dabei die Betreuung im eigenen Haushalt durch Kinderpflegerinnen, Haushaltshilfen oder Familienangehörige. Die zweckentsprechende Verwendung der Mittel ist vom Arbeitnehmer dem Arbeitgeber nachzuweisen. Der Arbeitgeber ist verpflichtet den Originalbeleg als Nachweis zum Lohnkonto des Arbeitnehmers zu nehmen.

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