4. Firmencomputer zur privaten Nutzung durch Arbeitnehmer
Auch die private Nutzung eines Firmencomputer des Arbeitgebers kann dem Arbeitnehmer Vorteile bringen. Der PC darf nicht in das Eigentum des Arbeitnehmers übertragen werden, da ansonsten, sofern es unentgeltlich erfolgt, in Höhe des ortsüblichen Preises ein steuer- und sozialversicherungspflichtiger Arbeitslohn vorliegt. Wird jedoch die private Nutzung eines betrieblichen, also bei einem ausschließlich im Eigentum des Arbeitgebers verbleibenden Firmencomputers einschließlich des Zubehörs durch den Arbeitgeber dem Arbeitnehmer gestattet, so ist dies steuer- und sozialversicherungsfrei. Dies ist auch unabhängig von der Frage in welchem Verhältnis die private zur beruflichen Nutzung im Hinblick auf den Firmen-PC gegeben ist.
5. Darlehen des Arbeitgebers an Arbeitnehmer
Es ist dem Arbeitgeber auch möglich, dem Arbeitnehmer ein Darlehen zu geben. Ein zinsloses oder zinsgünstiges Darlehen kann dem Arbeitnehmer steuerfrei dann gewährt werden, wenn der nicht getilgte Darlehensbetrag am Ende des Lohnzahlungszeitraumes den Betrag von 2.600 Euro nicht übersteigt. Übersteigt das Darlehen den vorgenannten Betrag so ergibt sich ein steuerpflichtiger geldwerter Vorteil dann, wenn der Arbeitgeber einen geringeren als den marktüblichen Zinssatz erhebt. Hierbei ist selbstverständlich darauf hinzuweisen, dass solche Darlehensverträge nur schriftlich abgeschlossen werden sollten. Für den Fall, dass der Arbeitnehmer das Unternehmen verlässt sind selbstverständlich entsprechende Regelungen zur Rückzahlung und gegebenenfalls Besicherung zu treffen.
6. Erstattung von Fahrtkosten
Die Erstattung von Fahrtkosten ist zwischenzeitlich problematisch. Durch die Neuregelung der Entfernungspauschale gemäß § 9 Abs. 2 Einkommensteuergesetz ab dem 01.01.2007 bleibt die Lohnsteuerpauschalierung mit 15 Prozent pauschal zwar erhalten, ist jedoch erst ab dem 21. Entfernungskilometer zulässig. Dies bedeutet, sofern Fahrtkosten gezahlt werden, dass für eine Entfernung bis zu 20 Kilometer nur in der Regel diese Fahrtkostenerstattung der regulären Besteuerung der Sozialversicherungspflicht beim Arbeitnehmer unterliegen. Damit ist die Fahrtkostenerstattung insbesondere für Arbeitnehmer, die nahe beim Arbeitsplatz leben uninteressant.