6 Fragen zu PC und Arbeitsrecht an Rechtsanwalt Christian Solmecke
Darf mein Arbeitgeber meine Arbeitszeit erfassen, indem er beispielsweise die Anmeldung des Arbeits-PCs am Server protokolliert?
Christian Solmecke: Er darf die Arbeitszeit nicht nur erfassen, sondern muss dies zukünftig sogar. In diesem Jahr hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass der Gesetzgeber die Arbeitgeber zur Arbeitszeiterfassung verpflichten muss. Das soll Arbeitnehmern helfen, ihre Rechte auf eine Begrenzung der Arbeitszeit sowie Ruhezeiten auch wirklich durchzusetzen. Auch der deutsche Gesetzgeber muss jetzt an einer neuen Regelung arbeiten. Wegen der Privatsphäre der Arbeitnehmer darf so ein System nicht zur lückenlosen Kontrolle führen.
Darf ich das Internet in der Firma für private Zwecke wie Mailen und Surfen nutzen?
Christian Solmecke: Der Arbeitgeber kann es erlauben, das Internet am Arbeitsplatz etwa in den Pausen privat zu nutzen – etwa im Arbeitsvertrag, in Betriebsvereinbarungen mit dem Betriebsrat, in speziellen schriftlichen Vereinbarungen bzw. indem er es langfristig duldet. Wer gegen die Vorgaben verstößt, dem droht zunächst eine Abmahnung. Und wer einen großen Teil der Arbeitszeit mit dem privaten Surfen verbringt, verstößt gegen die Hauptpflicht aus dem Arbeitsvertrag: die, zu arbeiten. Das kann zu einer (fristlosen) Kündigung führen.
Darf meine Firma den Arbeitsrechner überwachen und spielt die Erlaubnis zur privaten Nutzung des Rechners dabei eine Rolle?
Christian Solmecke: Hat der Arbeitgeber die private Internetnutzung verboten, darf der Arbeitgeber in regelmäßigen Abständen stichprobenartig nicht offensichtlich private E-Mails des Mitarbeiters lesen und auf dessen Computer (etwa auf den Browser-Verlauf und gespeicherte Dateien) zugreifen. Hierüber muss der Mitarbeiter aber zuvor informiert werden. Nicht erlaubt ist der Zugriff auf offensichtlich private Mails. Auch eine dauerhafte, anlasslose Überwachung eines Arbeitnehmers zur Leistungs- und Verhaltenskontrolle ist nicht gestattet.
Eine solche Überwachung ist aber unzulässig, wenn die private Nutzung des PCs ausdrücklich gestattet worden ist oder per betrieblicher Übung geduldet wird.
Unabhängig von diesen Kriterien kann die Kontrolle etwa durch Keylogger, ausnahmsweise erlaubt sein, wenn ein konkreter Verdacht einer Straftat oder schwerer arbeitsvertraglicher Pflichtverletzungen besteht. Doch auch in diesem Fall nur dann, wenn es keine weniger einschneidenden Maßnahmen gibt, um den Verdacht aufzuklären. Abschließend ist eine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen.
Darf meine Firma Kameras installieren, um mich zu überwachen?
Christian Solmecke: Eine anlasslose Videoüberwachung zur Kontrolle der Mitarbeiter ist verboten. Videoüberwachung ist nur zulässig, wenn der Arbeitgeber im Einzelfall überwiegende Interessen vorbringen kann, welche die entgegenstehenden Persönlichkeitsrechte der Arbeitnehmer überwiegen.
Öffentlich zugängliche Räume wie Verkaufsräume oder Eingangshallen dürfen häufig aus Sicherheitsgründen überwacht werden. Die Kameras sollten dann aber – wenn möglich - nicht die direkten Arbeitsplätze der Arbeitnehmer erfassen
Interne Räume dürfen nur ausnahmsweise gefilmt werden, wenn der Arbeitgeber besondere Sicherheitsinteressen hat – etwa wenn es in der Vergangenheit Einbrüche gab oder mit gefährlichen Geräten hantiert wird. Die Videoüberwachung muss dann aber mit Schildern kommuniziert werden.
Verdeckte Überwachung ist nur in extremen Ausnahmefällen und nur zeitlich begrenzt erlaubt, etwa bei konkretem Verdacht, dass jemand aus dem Unternehmen in eine Straftat oder eine andere schwere Verfehlung zu Lasten des Arbeitgebers verwickelt ist. Und auch dann nur als allerletztes Mittel.
Christian Solmecke hat sich als Rechtsanwalt und Partner der Kölner Medienrechtskanzlei Wilde Beuger Solmecke auf die Beratung der Internet- und IT-Branche spezialisiert.