Spam-Filter: Was ist erlaubt?

15.05.2006

Deutlich günstiger stellt sich die Rechtslage aus der Sicht des Unternehmens dar, wenn die private Nutzung von E-Mails nicht gestattet wird. In diesem Fall findet das Telekommunikationsgesetz keine Anwendung, denn das Unternehmen erbringt gegenüber dem Mitarbeiter dann keine Telekommunikationsdienste.

Die E-Mail-Nutzung erfolgt vielmehr ausschließlich zu betrieblichen Zwecken. Rechtlich wichtigste Folge ist, dass das Unternehmen nicht mehr den Regelungen des Fernmeldegeheimnisses aus § 88 TKG unterliegt. Die Anwendbarkeit des Bundesdatenschutzgesetzes bleibt hingegen unverändert bestehen.

Einen Verweis auf die Autoren und zu weitererführender Lektüre finden Sie in den beiden untenstehenden Kästen.

(aro)

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