Unterlassen Sie das

So setzen Sie Ansprüche aus dem UWG durch

29.09.2010

Die gerichtliche Anspruchsdurchsetzung

Auch ohne vorherige Abmahnung können Anspruchsberechtigte vor Gericht ziehen (siehe oben). Jedoch viel sinnvoller ist der Gang zu Gericht, wenn der Abgemahnte sich weigert, eine Unterwerfungserklärung abzugeben, sich gar nicht äußert oder zwar die Erklärung abgibt, jedoch nicht die entsprechenden Kosten erstatten will.

Dabei haben die Anspruchsinhaber zwei Möglichkeiten: entweder sie reichen Klage ein oder sie beantragen eine einstweilige Verfügung. Letzteres ist im Wettbewerbsrecht von immenser Bedeutung. Man bedenke etwa den Fall, dass ein Unternehmen eine nur auf kurze Zeit angelegte Werbeaktion durchführt - bis da einmal ein Gericht im normalen Klageverfahren entschieden hat, ist die Aktion bereits längst vorüber.

Mit einer einstweiligen Verfügung können Anspruchsberechtigte sofort und effektiv gegen Wettbewerbsverletzungen vorgehen.

Welches Gericht ist zuständig?

Unabhängig davon, ob es um den Unterlassungsanspruch nach § 8 Absatz 1 UWG oder den Abmahnkosten-Erstattungsanspruch aus § 12 Absatz 1 Satz 2 UWG geht oder ob es um eine einstweilige Verfügung oder eine Klage geht - stets ist dasselbe Gericht zuständig.

Denn sachlich zuständig für alle bürgerlichrechtlichen Streitigkeiten im Bereich des UWG ist gemäß § 13 Absatz 1 UWG das Landgericht. Da vor den Landgerichten nur zugelassene Anwälte tätig werden dürfen, müssen sich Anspruchsinhaber im Rahmen eines Gerichtsverfahren anwaltlich vertreten lassen.

Welches Landgericht örtlich zuständig ist, wird in § 14 UWG geregelt. Danach ist vor allem das Gericht zuständig, an dessen Ort der Beklagte (also der Rechtsverletzer) seinen Sitz bzw. eine Niederlassung hat. Zudem kann teilweise auch das Landgericht örtlich zuständig sein, in dessen Bezirk die wettbewerbswidrige Handlung begangen wurde, um die es bei dem Unterlassungsanspruch geht.

Wie wehren sich Verbraucher gegen Wettbewerbsverletzungen?

Verbraucher können aus dem UWG keine Ansprüche gegen Unternehmen durchsetzen, da sie gar keine haben. Allerdings können sie an einen der zahlreichen Verbraucherschutzverbände herantreten und bei diesen Beschwerden anbringen. Die Verbraucherschutzverbände können dann Ansprüche gegen die Rechtsverletzer mittels einer Abmahnung oder eines gerichtlichen Vorgehens durchsetzen.

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