Unterlassen Sie das

So setzen Sie Ansprüche aus dem UWG durch

29.09.2010

Die Abmahnung

Der Anspruchsinhaber hat die Wahl, ob er den Unterlassungsanspruch zunächst außergerichtlich im Rahmen einer Abmahnung oder gleich vor Gericht durchsetzen möchte.

Unter einer Abmahnung versteht man die Mitteilung des Anspruchsberechtigten an den Rechtsverletzer, dass er sich durch eine im Einzelnen bezeichnete Handlung wettbewerbswidrig verhalten habe, verbunden mit der Aufforderung, dieses Verhalten in Zukunft zu unterlassen und binnen einer bestimmten Frist eine strafbewehrte Unterwerfungserklärung abzugeben. In den meisten Fällen wird mit der Abmahnung auch ein Angebot zum Abschluss eines sog. Unterwerfungsvertrags unterbreitet.

Was muss eine Abmahnung enthalten?

Was muss eine Abmahnung im Einzelnen enthalten?

Genauer rechtlicher Vorwurf

Zunächst muss jede Abmahnung eine genaue Bezeichnung der vorgeworfenen Rechtsverletzung enthalten. Es ist vollkommen klar, dass man dem Anspruchsgegner möglichst exakt mitteilen muss, was er falsch gemacht hat und was er demzufolge in Zukunft zu unterlassen hat. Nur dann macht eine Abmahnung Sinn.

Aufforderung zur fristgemäßen Erklärung

Des Weiteren muss eine Abmahnung die Aufforderung enthalten, das wettbewerbswidrige Verhalten zukünftig zu unterlassen und dies dem Anspruchsinhaber gegenüber innerhalb einer bestimmten, angemessenen Frist zu erklären. Dabei beträgt eine angemessene Frist in aller Regel 7-10 Tage. Ist sie jedoch zu kurz gewählt, ist die Abmahnung nicht unwirksam, aber es gilt für den Rechtsverletzer dann automatisch eine längere Frist, die als angemessen angesehen wird.

In Einzelfällen kann auch eine Frist von wenigen Stunden angemessen sein. Z.B. dann, wenn aufgrund der wettbewerbswidrigen Handlung bei längerem Zuwarten ein (höherer) Schaden droht und dieser vermieden werden soll.

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