Unterlassen Sie das

So setzen Sie Ansprüche aus dem UWG durch

29.09.2010

Pflicht, zuerst abzumahnen?

Nach § 12 Absatz 1 UWG sollen Anspruchsberechtigte vor der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens den Rechtsverletzer abmahnen und ihm so die Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen. Hintergrund dieser Regelung ist, dass der Anspruchsberechtigte zunächst mit dem Rechtsverletzer in Kontakt treten soll, ohne dass sich gleich der Staat in Gestalt seiner Gerichte einmischt. Dahinter steckt der Gedanke, dass sich die Unternehmen auf dem freien Markt sowieso gegenseitig beäugen und kontrollieren - da liegt es nahe, dass sie ihre Konflikte zunächst ebenfalls selbstständig (mit Unterstützung des Gesetzes) lösen sollen.

Allerdings soll zunächst eine Abmahnung erfolgen - sie muss aber nicht.

Es besteht somit keine Rechtspflicht, zunächst abzumahnen. Allerdings können dem Anspruchsinhaber rechtliche Nachteile entstehen, wenn er sofort vor Gericht zieht, anstatt zunächst abzumahnen. Denn in einem späteren gerichtlichen Verfahren kann der Rechtsverletzer - zu Recht - sagen, dass er nicht versteht, dass der Anspruchsinhaber nicht zunächst außergerichtlich auf ihn zugegangen ist. Erkennt der Anspruchsinhaber dann nämlich vor Gericht sofort an, dass er eine Rechtsverletzung begangen hat und sichert er zu, dass er diese Rechtsverletzungen zukünftig unterlassen wird, so muss der Anspruchsinhaber die Kosten des gerichtlichen Verfahrens tragen - nicht der Rechtsverletzer!

Daher ist es sinnvoll, bei Wettbewerbsverletzungen zuerst abzumahnen. Erst wenn dies erfolglos ist, sollte man den Gerichtsweg einschlagen.

Wer trägt die Kosten der Abmahnung?

Nach § 12 Absatz 1 Satz 2 UWG kann der Abmahnende den Ersatz der (für die Abmahnung) erforderlichen Kosten verlangen, soweit die Abmahnung berechtigt ist. Darunter fallen vor allem die entstandenen Anwaltskosten.

Aber Vorsicht, der Kostenerstattungsanspruch umfasst - wie der Wortlaut unmissverständlich klar macht - nur die Kosten einer berechtigten Abmahnung! Es ist klar, dass derjenige, der kein Recht dazu hat, andere wegen unlauterer Geschäftshandlungen abzumahnen, auch nicht die dazu aufgewandten Kosten ersetzt bekommen soll.

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