ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen;
b) (Grobes Verschulden)
ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen;
die Buchstaben a und b gelten nicht für Haftungsbeschränkungen in den nach Maßgabe des Personenbeförderungsgesetzes genehmigten Beförderungsbedingungen und Tarifvorschriften der Straßenbahnen, Obusse und Kraftfahrzeuge im Linienverkehr, soweit sie nicht zum Nachteil des Fahrgasts von der Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und Obusverkehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen vom 27. Februar 1970 abweichen; Buchstabe b gilt nicht für Haftungsbeschränkungen für staatlich genehmigte Lotterie- oder Ausspielverträge;
Eine Umdeutung bestehender Gewährleistungsklauseln schließt der BGH aus. Mit anderen Worten: Wer den Ausnahmetatbestand des § 309 Nr. 7 a und b BGB nicht in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen deutlich formuliert stehen hat, hat automatisch eine unwirksame Gewährleistungsklausel.
Folge ist gemäß § 306 Abs. 2 BGB statt der unwirksamen Klausel die gesetzliche Verjährungsfrist für Mängelansprüche gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BGB von zwei Jahren, somit auch bei gebrauchten Sachen.