Nach Ansicht des BGH ist diese Klausel als Allgemeine Geschäftsbedingung unwirksam, da sie gegen § 309 Nr. 7 a und b BGB verstößt. Nach dieser Norm kann in Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Verschuldenshaftung für Körper -Gesundheitsschäden nicht, sonstige Schäden nur für den Fall einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen oder begrenzt werden. Eine Begrenzung dieser Haftung ist auch eine zeitliche Begrenzung der Durchsetzbarkeit entsprechender Schadensersatzansprüche durch Verkürzung der gesetzlichen Gewährleistungsfristen. Hintergrund ist, dass die Gewährleistungsansprüche für den Fall, dass die Sache mangelhaft ist, sich nicht nur auf eine Nacherfüllung gemäß § 439 BGB beziehen (Reparatur oder Lieferung einer mangelfreien Sache), sondern auf Schadensersatzansprüche. Theoretisch denkbar sind auf Grund eines Mangels auch Schadensersatzansprüche des Käufers wegen eines Körper- oder Gesundheitsschadens, die ihre Ursache in einem groben Verschulden des Verkäufers haben.
Der übliche formularmäßige Gewährleistungsausschluss oder eine entsprechende Verkürzung berücksichtigt diese Tatsache nicht. Die beanstandete Klausel enthält nur eine einzige Regelung, mit der für sämtliche Gewährleistungsrechte des Käufers die Verjährung auf 12 Monate abgekürzt wird. Der Bundesgerichtshof macht deutlich, wie es eigentlich richtig heißen muss: "Um zu einem inhaltlich zulässigen Klauselinhalt zu gelangen, müsste die Klausel um eine Ausnahmeregelung für die Verjährung der in § 309 Nr. 7 a und b BGB aufgeführten Schadensersatzansprüche ergänzt werden."
Wenn man sich diese BGB-Norm einmal näher ansieht, wird deutlich, dass dies gar nicht so einfach ist:
§ 309: Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit
Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam ....
7. (Haftungsausschluss bei Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit und bei grobem Verschulden)
a) (Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit)