Selten genutzte Verteidigungsstrategien der Versicherer
VR ist zunehmend bewusst, dass für sie das Risiko der Doppelleistung besteht, wenn Factoring- bzw. Inkassofirmen trotz nichtiger Vereinbarungen mit VN eine Zahlung erhalten würden - daher setzen sich bisher noch wenige mit wiederholtem Erfolg zur Wehr (BGH, Urteil vom 11.01.2017, Az. IV ZR 340/13). Manchen VR-Anwaltskanzleien scheint das Thema nicht bewusst zu sein - im Schadenfall haften sie damit ggf. wegen fehlerhafter Prozessführung. Nicht bei allen Kanzleien mag indes die kostengünstige Abkürzung eines langwierigen Prozesses zum Geschäftskonzept zu gehören.
Durch eine Streitverkündung gegenüber dem VN eröffnet sich dem VR die Möglichkeit nicht nur den Einwand der behaupteten Inkasso-Vertragsnichtigkeit dem VN zu offenbaren, sondern auch diesen eingehend zu begründen. Dies mit passenden Hinweisen etwa auf mangelhafte Solvenz garniert, die bei ggf. überzogenen Forderungsberechnungen kaum die Tragung der anteiligen Verfahrenskosten nach schon deshalb teilweisem Unterliegen erlauben würde. Wenn das Gericht dann den Widerruf durch den Dienstleister für wirksam beurteilt, kann der VN als Streitverkündeter nicht später das Gegenteil behaupten und abermals jetzt wirksam widerrufen und vom VR eine Zahlung verlangen.
Manche Inkasso- oder Factoringvereinbarung kann als Rechtsdienstleistung auch deshalb nichtig sein, weil es zum Nachteil des VN zu einer Interessenkollision zwischen rascher kostengünstiger Gewinnrealisierung für den Dienstleister und optimalem Ergebnis für den VN und deshalb zu einem ungünstigen Vergleich kommen könnte, § 4 RDG.
Und schließlich wird den VN das Risiko einer Rückforderung der Auszahlung an ihn - nach einem (Teil-)Erfolgsfall - später durch einen Insolvenzverwalter der Factoring- oder Inkassofirma kaum begeistern. (oe)