Zweifelhafter Rat von Verbraucherschützern bei Berufsunfähigkeitsversicherung
Mit dem Widerruf der Lebensversicherung entfallen auch Zusatzversicherungen etwa für Berufsunfähigkeit. Beim Widerruf einer bereits ohnehin ggf. vor langen Jahren gekündigten Lebensversicherung spielt dies jedoch schon gar keine Rolle mehr.
Beinhaltet die Lebensversicherung eine Zusatzversicherung gegen Berufsunfähigkeit, so dient diese meist nur der Beitragsbefreiung für die Hauptversicherung - dann ist sie unnötig, wenn der Widerruf umgesetzt wird.
Der BGH meint, dass verbrauchte Risikokosten vom VR abgezogen und nach einem Widerruf behalten werden dürfen, weil der VN bei eingetretenem Versicherungsfall die Leistung des VR beansprucht hätte. Noch nicht entschieden hat der BGH, ob dies dann dazu führt, daß der VN nach dem Widerruf alle Leistungen aus einem bereits eingetretenen Versicherungsfall behalten darf, die mit den abgezogenen Risikoprämien bezahlt sind, oder diese zurückgeben muss. Die Inanspruchnahme von Versicherungsleistungen könnte neben anderen Umständen (LG Heidelberg, Urteil vom 24.03.2017, Az. 3 O 286/16) ausnahmsweise zum Verwirken des Rechts auf Widerruf führen, weil sie das Bestehen des Vertrages voraussetzt und der Versicherer damit auf dem unbedingten Willen des VN zur Vertragsfortführung vertrauen durfte.
Risiko bei zunächst kostenlosen Widerrufs-Dienstleistern
Das Einsammeln von Widerrufsfällen zeigt sich für viele Dienstleister - so Prozessfinanzierer und Inkassofirmen - als Geschäftskonzept. Einige besitzen indes keine notwendige Zulassung für Inkassogeschäfte, was die Nichtigkeit des Dienstleistungsvertrages sowie der zugehörigen Vollmacht bedeuten kann. Häufig fehlt es bei jungen Finanzdienstungs-Servicefirmen indes auch an der Finanzkraft, um die Rechtsverfolgungskosten aufzubringen - so könnten Fälle trotz Beauftragung liegen bleiben und verjähren.
Jedenfalls wenn die fehlende Bonität für jedermann erkennbar ist, weil eine mehr oder weniger vermögenslose Auslandsfirma die Rückabwicklung durchfechten soll, indiziert dies eine Sittenwidrigkeit, was ebenfalls zur Nichtigkeit von Verträgen, Abtretung und Vollmachten führt (vgl. BGH, Beschluss vom 07.04.2009, Az.KZR 42/08).
Nichtig können auch wucherische Angebote sein, bei welchen etwa 30-50% Erfolgsbeteiligung vom VN versprochen werden - für das Einsammeln der Unterlagen, und Weitergabe an einen Anwalt, ohne eigene Prozesskostenfinanzierung. Dabei wird bisweilen die freie Anwaltswahl auf wenige Kooperationspartner beschränkt, was für sich bereits verfassungswidrig sein kann (BGH, Urteil vom 26.10.1989, Az. I ZR 242/87).