Verwendung aufgezeichneter Bilder
Hier sind die Beschränkungen des § 6b Abs. 3 BDSG zu beachten: Verwendung der aufgezeichneten Bilder nur für den bei der Aufzeichnung verfolgten Zweck.
Beispiel: Ein Wirt überwacht die Geschehnisse in seinem Biergarten per Kamera. Er dürfte die Aufzeichnungen auswerten, um z. B. Sachbeschädigungen aufzuklären.
Nicht erlaubt wäre es dagegen, dass er die Aufnahmen als "Aktuelle Webcam" ins Internet stellt. Dies würde gegen das Recht am eigenen Bild gemäß Kunsturheberrechtsgesetz (KUG) verstoßen.
Lösung für die Praxis: Auflösung oder Entfernung der Kamera zu Personen werden so verändert, dass niemand mehr individuell erkennbar ist. Dann fehlt der Personenbezug, der eine Voraussetzung für die Anwendbarkeit von § 6b BDSG insgesamt darstellt.
Hinweispflicht
§ 6b Abs. 2 BDSG schreibt vor, dass erkennbar zu machen sind:
der Umstand (also die Tatsache) der Beobachtung und
die dafür verantwortliche Stelle.
Hierfür gibt es ein DIN-Piktogramm (DIN 33450). Bei ihm muss allerdings noch die verantwortliche Stelle ergänzt werden.
Falls nur eine Kameraattrappe verwendet wird, ist der Hinweis auf eine Beobachtung objektiv gesehen falsch, da ja gerade nicht beobachtet wird. Dennoch ist er nötig, da ja auch in diesem Fall ein Überwachungsdruck empfunden wird. Der Sinn des Hinweises besteht darin, dass der Betroffene den überwachten Raum meiden kann, wenn er die Beobachtung nicht akzeptiert.
Vorsicht ist bei dem Argument geboten, die Angabe der verantwortlichen Stelle sei entbehrlich, wenn sie den Umständen nach ohnehin klar sei (etwa in einer Bank). Angesichts der heute üblichen verschachtelten Rechtsstrukturen von Unternehmen ist fast nichts mehr alleine aufgrund irgendwelcher (welcher?) Umstände klar. Auf diese Angabe sollte also generell nicht verzichtet werden.
Löschungspflicht
Die Dauer einer Speicherung von Aufnahmen ist durch den Zweck begrenzt, für den sie erstellt wurden (§ 6b Abs. 5 BDSG).
Beispiel: Tankstellen zeichnen Tankvorgänge auf, um Betrüger zu überführen. Da solche Betrügereien beim täglichen Kassenschluss auffallen, genügt eine Speicherung von maximal vier bis fünf Arbeitstagen. Danach sind die Aufnahmen zum Beispiel zu überschreiben ("Endlosschlaufe").
Wird ein Vorfall festgestellt, können sie natürlich länger (bis zur Klärung der Sache) aufbewahrt werden.