Definition, Unterschiede, Beispiele

Rechtliche Grundlagen der Videoüberwachung

Dr. Eugen Ehmann ist Regierungsvizepräsident von Mittelfranken und Lehrbeauftragter für Recht und Internet. www.regierung.mittelfranken.bayern.de

Überblick zu den anwendbaren Rechtsregeln

Öffentliche Stellen

Sofern öffentliche Stellen Beobachtungen und Aufnahmen durchführen, kann eine Vielzahl von Rechtsregeln ins Spiel kommen:

  • Sofern die Polizei Kameras anbringt, um Straftaten vorzubeugen ("präventives Handeln"), etwa an öffentlichen Plätzen, ist auf die Rechtsgrundlagen in den Polizeigesetzen zurückzugreifen, und zwar bei der Polizei eines Landes auf das jeweilige Landespolizeigesetz, bei der Bundespolizei auf das Bundespolizeigesetz.

  • Bringt die Polizei eine Kamera an, um eine Straftat aufzuklären ("repressive Tätigkeit"), ist auf entsprechende Regelungen der Strafprozessordnung zurückzugreifen (siehe etwa § 100f StPO).

  • Für Aktivitäten sonstiger Behörden ist bei Landesbehörden das jeweilige Landesdatenschutzgesetz maßgeblich, bei Bundesbehörden § 6b BDSG.

Nicht-öffentliche Stellen

Sofern private Stellen aktiv werden, richtet sich der Blick meist sofort auf § 6b BDSG. Dabei wird oft übersehen, dass § 6b BDSG nur die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume regelt, nicht dagegen die Beobachtung anderer Räume. Insoweit ist auf die allgemeinen Regelungen zurückzugreifen, die für Datenerhebungen gelten, vor allem auf § 28 BDSG.

Öffentliche Wiedergabe von Aufzeichnungen

Bisweilen sind in Fernsehsendungen Aufzeichnungen zu sehen, die aus Videoüberwachungen stammen und mehr oder weniger lustige Szenen zeigen. Sie stammen durchweg aus dem Ausland, so gut wie niemals aus Deutschland. Das liegt daran, dass bei solchen Wiedergaben die Regelungen für das Recht am eigenen Bild zu beachten sind. Sie sind in im Kunsturheberechtsgesetz enthalten und lassen eine öffentliche Wiedergabe im Regelfall nur mit Einwilligung des Betroffenen zu. Siehe dazu das Stichwort Recht am eigenen Bild.

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