Der betroffene Kunde hingegen kauft die Vertragsbedingungen und hat sie vermutlich ohne wesentliche Veränderung oftmals ein Leben lang. Und das hat Folgen - für Kunden und Makler gleichermaßen.
Für den Kunden, der irgendwann damit konfrontiert wird, dass sein Krankenversicherer sich bei Leistungsfragen allein an die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) hält. Für den Makler, der irgendwann erklären muss, warum er seinem Kunden welchen Rat erteilt hat und wie viele qualifizierte Alternativen er vor dem Abschluss tatsächlich detailliert geprüft und offeriert hat. Dabei wird später in der Erinnerung des Kunden der Preis (auch der ist immer nur eine Momentaufnahme!) keinesfalls wichtiger gewesen sein als die dann offensichtlichen Leistungsdefizite.
Die Zeiten, in denen sich Unternehmen mit mehr oder minder produktneutralen "Zufriedenheitsparametern" bewerteten, und sich im Lichte der Öffentlichkeit sonnen konnten, werden sicherlich in Kürze vorbei sein.
Gerade der langfristig denkend und entscheidende Verbraucher erkennt immer häufiger, dass er den - nicht einklagbaren - Beteuerungen der Versicherer "Wir leisten ja eigentlich mehr als die Versicherungsbedingungen hergeben", keine nachhaltige Bedeutung zuordnen darf.
Paragraph 1 der Musterbedingungen für die Krankheitskostenversicherung von 1994 (MBKK 94) ist da eindeutig:
Der Versicherer bietet Versicherungsschutz für Krankheiten, Unfälle und andere im Vertrag genannte Ereignisse.
Er gewährt im Versicherungsfall:
a) in der Krankheitskostenversicherung Ersatz von Aufwendungen von Heilbehandlungen und sonst vereinbarten Leistungen.
Das bedeutet: Die medizinisch notwendige Leistung des Arztes ist versichert, den Rest regeln die individuellen Tarifbedingungen. Also: Wo, wann, wie lange und in welcher konkreten Ausgestaltung.