Klausel ist vermutlich nicht wirksam
Mit anderen Worten: Wenn der Händler eine 12-monatige Gewährleistung akzeptieren muss, ohne dass hierfür irgendwelche Sonderkonditionen eingeräumt werden, dürfte eine derartige Klausel und Gewährleistungsverkürzung nicht wirksam sein. Eine Wirksamkeit ist im Übrigen nach dem Gesetzestext nur dann gegeben, wenn ein "gleichwertiger Ausgleich" eingeräumt wird. Letztlich müsste ein derartiger Ausgleich dazu führen, dass bei der produktspezifischen Gewährleistungsquote mögliche Reklamationen für den Händler im Durchschnitt ein Nullsummenspiel wäre.
Bei § 478 BGB handelt es sich im Übrigen nicht um eine Norm, die die Wirksamkeit von Allgemeinen Geschäftsbedingungen zum Inhalt hat. Auch eine so genannte Individualvereinbarung, die zwischen Hersteller und Händler ausgehandelt wird, darf ohne entsprechende Ausgleichsansprüche die Gewährleistung nicht unzulässig verkürzen. Derartige Ausgleichsansprüche sind im Übrigen dann wohl nicht zu berücksichtigen, wenn sichergestellt werden kann, dass die Produkte nur an Unternehmen und nicht an Endverbraucher verkauft werden.