Gib mir mehr für weniger!
Verkürzte Gewährleistungsfristen der Hersteller, wie sie zur Zeit im IT-Hardwarebereich, insbesondere im Druckersegment zu beobachten sind, sind jedoch nicht zwangsläufig wirksam. Eine Lösung bietet hier § 478 Abs. 4 BGB. Der Hersteller kann grundsätzlich die Gewährleistungsfrist gegenüber seinem Händler verkürzen. Dies muss dem Händler jedoch entsprechend vergütet werden. Es heißt insofern in § 478 Abs. 4 BGB, dass eine entsprechende Vereinbarung nur dann getroffen werden kann, wenn dem Händler ein gleichwertiger Ausgleich eingeräumt wird, mit anderen Worten: In Allgemeinen Geschäftsbedingungen kann der Hersteller nur dann die Gewährleistungszeit verkürzen, wenn der Händler dafür eine Gegenleistung bekommt. Diese kann bspw. darin bestehen, dass dem Händler besondere Einkaufsbedingungen für den Fall eingeräumt werden, dass er eine 12-monatige Gewährleistungszeit akzeptiert.
Auch pauschale Ersatzleistungen sind denkbar, in dem sich der Hersteller bspw. im Gewährleistungsfall verpflichtet, unabhängig von der Art des Mangels ohne Rücksicht auf den jeweiligen Einzelfall eine Pauschale zu zahlen.