Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Hat der Arbeitgeber die ELStAM des Arbeitnehmers bereits abgerufen, muss er den Tag der Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Finanzverwaltung unverzüglich elektronisch mitteilen. Eine solche elektronische Abmeldung ist auch dann erforderlich, wenn das Finanzamt den Arbeitgeberabruf vorübergehend gesperrt hat.
Aufbewahrung der Papierbescheinigungen:
Die Lohnsteuerkarte oder Ersatzbescheinigung des Arbeitnehmers muss der Arbeitgeber bis Ende 2014 aufbewahren, es sei denn, das Arbeitsverhältnis wird schon vor Ende 2014 beendet.
Härtefallregelung:
Weil der Einführungszeitraum zum 31. Dezember 2013 endet, können Härtefallanträge auf Nichtteilnahme am ELStAM-Verfahren frühestens mit Wirkung ab dem letzten Lohnzahlungszeitraum in 2013 gestellt werden. Bis dahin steht das Papierverfahren nämlich ohnehin zur Verfügung. (oe)
Quelle: www.shc.de