Nebenberufliche Selbstständigkeit statt hauptberuflicher Selbstständigkeit
Für eine Hauptberuflichkeit der Selbständigkeit - neben einem Rentenbezug oder anderer abhängiger Beschäftigung - kommt es auf die wirtschaftliche Bedeutung nach dem Einkommen (§ 15 SGB IV) und dem zeitlichen Aufwand an, § 5 SGB V. Die GKV ist an die Feststellungen des Finanzamtes (FA) nicht gebunden, sondern wird eventuelle Mieteinkünfte der Selbstständigkeit im Einzelfall zuschlagen können.
Bei derartigen Prüfungen der GKV stellt sich vielfach heraus, dass selbstständige Unternehmer vom steuerlichen Berater entweder in die Falle einer Betriebsaufspaltung beraten wurden - oder zu deren Vermeidung in eine steuerlich teure Lösung, wie etwa die Einbringung von Immobilien in eine GmbH oder GmbH&Co.KG: Damit sind inflationsbedingte Wertsteigerungen später - auch von den Erben - zu versteuern, denn einen steuerfreien Spekulationsgewinn gibt es nur bei Immobilien im Privatvermögen. Eine Betriebsaufspaltung hätte vielfach auch durch eine reine Innen-Gesellschaft vermieden werden können - und zudem bis zu 90% der Gebühren für den Steuerberater eingespart.
Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung
Das eigene Unternehmen kann man - bei Gemeinnützigkeit mit sogar steuerlicher Förderung - auch in eine (Treuhand-)Stiftung einbringen - ohne Gemeinnützigkeit kann es eine Familienstiftung sein, zur Absicherung der Familienversorgung. Man kann das Unternehmen aber auch gegen eine Leibrente verkaufen oder - mit Steuervorteilen gestaltbar - unter Vorbehalt einer Leibrente einer Stiftung zuwenden, also teilentgeltlich schenken. Eine derartige Gestaltung wird häufig gleichzeitig zur Versicherungspflicht, auch in der GKV führen. Damit kann man eine eventuelle Private Krankenversicherung (PKV) dann ganz oder teilweise beenden - also etwa ausgewählte PKV-Bausteine im Tarif auch behalten oder in eine Zusatzversicherung zur GKV umwandeln.
Für die GKV-Pflicht genügt bereits ein Tag in abhängiger Beschäftigung
Wer seine Selbstständigkeit aufgibt, und sich anstellen lässt, bevor er 55 Jahre alt geworden ist, hat es noch am einfachsten mit der Rückkehr in die GKV. Wer älter geworden ist, benötigt meist aufwendigere Gestaltungsberatung - die PKV erweist sich dann mit Prämiensteigerungen im Alter von bis zu mehr als 7 % p.a. - infolge des sogenannten versicherungsmathematischen Alterseffekts gerade durch die angesparte Alterungsrückstellung bedingt - als früheres Schnäppchen und aktuelle Kostenfalle.