Gesetzliche Krankenversicherung für Selbstständige
Wer pflichtversichert ist - etwa als Arbeitnehmer oder über die Krankenversicherung der Rentner (KVdR) - zahlt Beiträge aus Renten und Versorgungsbezügen sowie Erwerbseinkommen. Freiwillig Versicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) zahlen zusätzlich Beiträge zum vollen Beitragssatz in der Kranken- und Pflegeversicherung aus allen Einkunftsquellen wie Kapitaleinkünften, Vermietung und privaten Renten - ebenfalls bis die Beitragsbemessungsgrenze erreicht ist. Dabei kommt es nicht auf die steuerliche Wertung an - daher ist die gesamte Privatrente, nicht nur deren Ertragsanteil, zu verbeitragen, ebenso einmalige Kapitalentnahmen, wenn sie der Lebenshaltung dienen können, ebenso auch private Veräußerungsgewinne.
Im Fall des BSG wollte der Inhaber einer Modeboutique-Kette, nachdem er Witwer- und Regelaltersrente bezog, nur noch als "nebenberuflich Selbstständiger" behandelt werden, um künftig nicht die höheren freiwilligen Beiträge, sondern nur noch Pflichtbeiträge an die GKV zu bezahlen. Die GKV sah ihn als hauptberuflich Selbständigen an, der dann weiterhin nur freiwillig versichert war.
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Der Kläger hätte durchaus durch Unternehmensverkauf, Betriebsverpachtung, vorweggenommene Erbfolge oder eine Holding (a) aus sich selbst einen versicherungspflichtigen abhängig Beschäftigten machen können, indem er seine Gesellschafterposition faktisch aufgibt. Damit ändert sich dann auch steuerlich die Einkunftsart, wenn der steuerliche Berater dies passend gestaltet hätte.
Alternativ (b) hätte er die Nebenberuflichkeit der Selbstständigkeit zur Beweisführung vorher planen und sauber dokumentieren können, was ohne Gestaltungsberatung praktisch kaum gelingen kann.