Neue Regelungen und offene Fragen: Problemfall Versandhandel

21.11.2005

3. Ausübung des Widerrufsrechtes

Nach § 355 Abs. 1 Satz 2, 2. Alt. BGB kann der Widerruf nicht nur in Textform, sondern auch durch Rücksendung der Sache erklärt werden. Bei der Rücksendung defekter Ware ohne klare Erklärung muss der Unternehmer nicht immer von einem Widerruf ausgehen, sondern kann auch einen Nacherfüllungsversuch unternehmen. Der Verbraucher kann aber seine Erklärung gegebenenfalls wegen Inhaltsirrtums nach § 119 Abs. 1 BGB anfechten.

4. Rückabwicklung der Bestellung

Der Gesetzgeber hat im Dezember 2004 erst im Vermittlungsverfahren eine neue Kostentragungsregelung (so genannte 40-Euro-Klausel) eingeführt, die nach wie vor in den meisten Konstellationen noch zu einer Vielzahl von Missbrauchsfällen führt und in ihrer Komplexität kaum praktikabel ist. Die Notwendigkeit, die Rücksendekosten in jedem Fall selbst zu tragen, würde Missbrauch weniger attraktiv machen. Die an die Zahlung anknüpfende Neuregelung entlastet vor allem die traditionellen Versandhäuser, die auf Rechnung liefern. Bei Verkaufsplattformen wie Ebay ist Vorauszahlung die Regel. Hier greift die Kostenübertragungsmöglichkeit in weiten Teilen überhaupt nicht.

Da der Unternehmer nach deutschem Recht die Gefahr der Rücksendung trägt, hat er ein berechtigtes Interesse daran, dass der Verbraucher bei der Rücksendung eine Versandart wählt, die ihn in die Lage versetzt, Regressansprüche gegen das Transportunternehmen nach § 421 Abs. 1 S. 2 HGB geltend zu machen. Hier gibt es noch keine Rechtsprechung. Daher sind Regelungen in AGB riskant. Es erscheint angemessen, wenn der Kunde verpflichtet wird, die Ware als versichertes Standard-Postpaket zurücksendet und in einigen Fällen auch eine Transportversicherung abschließt. Darüber hinaus kann nach aktueller Rechtssprechung die Verwendung einer Verpackung verlangt werden, welche die Ware gegen die typischen Risiken der Versendung schützt. Gleiches gilt für Rücksendeaufkleber. Zumindest kann man dem Kunden die Rücksendekosten auferlegen, wenn er die Aufkleber nicht verwenden möchte.

Der Händler sollte auf keinen Fall das Widerrufsrecht oder das Rückgaberecht auf Waren beschränken, die noch unbenutzt oder originalverpackt sind. Diese Einschränkungen sind unwirksam und unzulässig und können daher auch abgemahnt werden. Selbst Regeln, die in Bitten formuliert sind, werden nach dem Prinzip der kundenfeindlichsten Auslegung behandelt. Das OLG Hamm sieht daher in der Bitte, einen Retourenschein bei der Rückgabe zu verwenden, eine unzulässige Einschränkung des Widerrufs- beziehungsweise Rückgaberechtes.

Ersatz gibt es bei Beschädigung oder Verlust der Produktverpackung. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Verpackung nicht allein dem Schutz der Ware dient, sondern etwa als Verkaufsverpackung mit aufgedruckten Informationen Warenbestandteil ist.

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