Kampf um die Anwendbarkeit
1. Unternehmer
Wer ist Unternehmer im Sinne des Gesetzes? Diese praktisch wichtige Frage, welches Abgrenzungskriterium für die Einordnung eines auf Internetverkaufsplattformen handelnden Verkäufers in die Gruppe der Unternehmer herangezogen werden kann, ist immer noch nicht abschließend geklärt. Davon hängt es aber ab, ob das Fernabsatzrecht Anwendung findet. Das OLG Frankfurt plädiert für einen "funktionalen Unternehmerbegriff". Unternehmer ist danach jeder, der am Markt planmäßig und dauerhaft Leistungen gegen Entgelt anbietet. Als äußeres Indiz zieht die Rechtsprechung unter anderem Anzahl und Art der Angebote heran.
2. Verbraucher
Um die Stellung als Verbraucher geht es in der Praxis häufig, wenn Selbstständige (Ärzte, Anwälte) unter ihrem Namen, aber auch unter der Kanzleiadresse bestellen und es sich bei den Gegenständen um Produkte handelt, die privat und im Geschäft genutzt werden können. Wichtig für den Händler: Die Beweislast für ein Handeln zu privaten Zwecken trägt derjenige, der sich auf die Anwendbarkeit von Verbraucherschutznormen beruft. Häufig erhalten diejenigen, die zu geschäftlichen Zwecken bestellen, Vorteile.
3. Umgehung der Fernabsatz- regelung durch Boteneinsatz
Auch mit dem Einsatz von Personen wie einem Boten kann man die Fernabsatzregelungen nicht umgehen. Fernabsatzrecht gilt in allen Fällen, in denen die bereits zuvor dem Kunden auferlegte vertragliche Bindung eine Prüfung der Ware nicht möglich macht.