Informationspflichten ausgeweitet

Neue Pflichtangaben für Dienstleister

12.12.2011

Zusätzliche Informationspflichten

Gemäß § 4 DL-InfoV muss der Dienstleistungserbringer zudem dem Dienstleistungsempfänger vor Abschluss eines schriftlichen Vertrages oder, sofern kein schriftlicher Vertrag geschlossen wird, vor Erbringung der Dienstleistung in klarer und verständlicher Form zur Verfügung stellen:

- Den Preis für die Dienstleistung, sofern dieser im Vorhinein festgelegt wurde

- Sofern der Preis nicht im Vorhinein festgelegt wurde, auf Anfrage den Preis der Dienstleistung oder, wenn kein genauer Preis angegeben werden kann, entweder die näheren Einzelheiten der Berechnung, anhand derer der Dienstleistungsempfänger die Höhe des Preises leicht errechnen kann, oder einen Kostenvoranschlag

Die Verpflichtung zu diesen Preisangaben findet keine Anwendung auf Dienstleistungsempfänger, die Letztverbraucher im Sinne der Preisangabenverordnung sind.

Jeder Unternehmer, der vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Angabepflichten nach der DL-InfoV verstößt, handelt ordnungswidrig im Sinne des § 146 Abs. 2 Nr. 1 GewO. Die Ordnungswidrigkeit wird mit einer Geldbuße bis zu 1.000,00 Euro. (oe)

Der Autor ist Rechtsanwalt und Mitglied der Deutschen Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e.V., www.mittelstands-anwaelte.de

Weitere Informationen und Kontakt:

Wagner Rechtsanwälte, Rechtsanwalt Manfred Wagner, Saarbrücken, Tel.: 0681 958282-0, E-Mail: wagner@webvocat.de, Internet: www.webvocat.de

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