Am 12. März 2010 hat die Bundesregierung die Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung (DL-InfoV) verordnet. Die Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 12. September 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt und tritt am 18. Mai 2010 in Kraft.
Die DL-InfoV gilt für alle Unternehmer, die Dienstleistungen erbringen, die in den Anwendungsbereich des Art. 2 der Richtlinie 2006/123/EG fallen, d.h. für alle Dienstleistungen, die für eine wirtschaftliche Gegenleistung erbracht werden. Die von der Richtlinie 2006/123/EG erfassten Dienstleistungen umfassen einen weiten Bereich von Tätigkeiten, wie etwa Dienstleistungen für Unternehmen wie Unternehmensberatung, Zertifizierungs- und Prüfungstätigkeiten, Anlagenverwaltung einschließlich Unterhaltung von Büroräumen, Werbung, Personalagenturen und die Dienste von Handelsvertretern. Die von dieser Richtlinie erfassten Dienstleistungen umfassen ferner Dienstleistungen, die sowohl für Unternehmen als für Verbraucher angeboten werden, wie etwa Rechts- oder Steuerberatung, Dienstleistungen des Immobilienwesen für die Tätigkeit der Immobilienmakler, Dienstleistungen des Baugewerbes einschließlich Dienstleistungen von Architekten, Handel, die Veranstaltung von Messen, die Vermietung von Kraftfahrzeugen und Dienste von Reisebüros. Lediglich Finanzdienstleistungen, Dienste der elektronischen Kommunikation, Verkehrsdienstleistungen, Dienstleistungen des Gesundheitswesens, Audiovisuelle Dienste und Glücksspiele einschließlich Lotterien und Wetten sowie soziale Dienstleistungen im Bereich Wohnung, Kinderbetreuung und Unterstützung von hilfsbedürftigen Personen sind von der Richtlinie ausgenommen.
Seit dem 17. Mai 2010 müssen alle betroffenen Dienstleister die Pflichtangaben der DL-InfoV im Geschäftsverkehr von sich aus mitteilen. Verstöße gegen die neue Verordnung werden als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld geahndet. Die Pflichtangaben der DL-InfoV gehen zum Teil über die bereits bestehenden Informationspflichten - etwa die Impressumspflicht nach § 5 Telemediengesetz (TMG) - hinaus.