Bitkom hat zugestimmt

Mustervertrag für IT-System-Lieferanten erhältlich

26.07.2010

II. Welche BVB-Vertragstypen ersetzt der EVB-IT Systemlieferungsvertrag?

Mit der Veröffentlichung des EVB-IT Systemlieferungsvertrages werden die beiden BVB-Vertragstypen BVB-Kauf und BVB-Überlassung Typ II obsolet. Beide Verträge räumen dem Auftraggeber die Möglichkeit ein, neben der Lieferung von Standardkomponenten, in geringem Umfang die Herbeiführung deren Betriebsbereitschaft zu vereinbaren. Diese Vereinbarungsmöglichkeit schafft nun auch der EVB-IT Systemlieferungsvertrag und ersetzt damit beide BVB-Vertragstypen.

III. Welche Rechte hat der Auftraggeber, wenn die Montage mangelhaft ist?

Wird die Montage (Herbeiführung der Funktionsbereitschaft) mangelhaft erbracht, gilt § 434 Abs. 2 BGB. Hiernach ist eine Sache auch dann mangelhaft, wenn die vereinbarte Montage durch den Verkäufer oder seinen Erfüllungsgehilfen unsachgemäß durchgeführt worden ist. Dies bedeutet, dass der Auftraggeber für den Fall, dass die Montage durch den Auftragnehmer vereinbart wird, ausreichend geschützt ist. Der Auftragnehmer kann nicht zwischen der verkauften Sache selbst und der Montageleistung differenzieren. Durch eine fehlerhafte Montage wird daher das IT-System insgesamt mangelhaft.

Im Falle einer mangelhaften Montage hat der Auftraggeber also alle vertraglichen und gesetzlichen Mängelhaftungsansprüche gegenüber dem Auftragnehmer. Unter Montage ist der Aufbau, Anschluss und der Einbau der Sache zu verstehen (z. B. Einbau einer Küche oder eines Schrankes). Unter Montage kann aber auch die Integration einer Hardware und Implementierung einer Software in eine vorgegebene Systemumgebung oder Parametrisierung angesehen werden.

IV. Wann ist der EVB-IT Systemlieferungsvertrag erfüllt?

Der Systemlieferungsvertrag unterliegt einheitlich dem Kaufrecht. Er wird durch die Lieferung der Systemkomponenten und durch deren Aufstellung, Installation und Montage erfüllt. Da die Anpassungs- oder Installationsleistungen nicht den Schwerunkt des Vertrages darstellen, ändern sie den Charakter des Vertrages als Kaufvertrag nicht.

Da aber erst nach der Montage feststeht, dass das Gesamtsystem mangelfrei ist, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der Verschlechterung der gelieferten Sachen erst auf den Auftraggeber über, wenn der Auftragnehmer dem Auftraggeber das Gesamtsystem nach dessen Montage vorgeführt hat und der Auftragnehmer nach einer kurzen gemeinsamen Demonstration die Annahme (nicht Abnahme) des Systems nicht verweigert. Wird eine solche Verweigerung nicht ausdrücklich erklärt, gilt das System als geliefert und der Vertrag als erfüllt.

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