Volkswagen – keine Verbrecherorganisation

Kein Schutz vor böswilligen Klagen

Dr. Johannes Fiala ist Rechtsanwalt bei der Rechtsanwaltskanzlei Dr. Johannes Fiala, Fasolt-Str. 7, 80639 München
Diplom-Mathematiker Peter A. Schramm, Sachverständiger für Versicherungsmathematik (Diethardt), Aktuar DAV, öffentlich bestellt und vereidigt von der IHK Frankfurt am Main für Versicherungsmathematik in der privaten Krankenversicherung.

Richtlinie 2001/27/EG der EU-Kommission vom 10. April 2001

Eine Emissionsminderungsstrategie, bei der technisch die Emissionsminderung bei bestimmten Betriebsbedingungen verändert oder ein- oder ausgeschaltet wird, ist grundsätzlich zulässig, technisch erforderlich und erwünscht. Hingegen: Die Verwendung einer Abschalteinrichtung oder der Einsatz anormaler Emissionsminderungsstrategien ist untersagt.

Eine Einrichtung, die unter definierten Bedingungen die Emissionsminderung abschaltet, ist aber nur deshalb noch keine verbotene Abschalteinrichtung. Eine stärkere Reinigung unter bestimmten Voraussetzungen ist auch im Normalbetrieb erlaubt. Zudem wird auch der Motor dadurch geschont. Es ist in der EU erlaubt, dass die Emissionsminderung in bestimmten Betriebssituationen ausgeschaltet oder vermindert wird, in anderen dagegen, wenn möglich, gesteigert. Alles also ein sinnvoller Einsatz der Steuertechnik.

Das Auto: EU-Recht erlaubt übliche Abschalte-Einrichtungen

In der "Richtlinie 2001/27/EG der Kommission vom 10. April 2001" heißt es:

"Mit der Richtlinie 1999/96/EG wurden neue Emissionsmesszyklen und Bestimmungen eingeführt, um dem Einsatz von Abschalteinrichtungen und anormalen Emissionsminderungsstrategien vorzubeugen. Es ist nunmehr angebracht, dieser Richtlinie mehr Wirkung zu verleihen und Behörden ein Instrument an die Hand zu geben, mit dem sie feststellen können, ob unter üblichen Betriebsbedingungen Abschalteinrichtungen oder anormale Emissionsminderungsstrategien zum Einsatz kommen, um die Motorleistung unter Inkaufnahme eines höheren Schadstoffausstoßes zu manipulieren.

"Abschalteinrichtung" eine Einrichtung, die Betriebsgrößen (Fahrzeuggeschwindigkeit, Motordrehzahl, eingelegten Gang, Temperatur, Unterdruck im Ansaugtrakt oder andere) misst oder erfasst, um die Funktion eines beliebigen Teils der emissionsmindernden Einrichtung zu aktivieren, zu verändern, zu verzögern oder zu deaktivieren, so dass die Wirkung der emissionsmindernden Einrichtung unter üblichen Betriebsbedingungen verringert wird, es sei denn, die Bedingungen, unter denen das geschieht, sind in den angewandten Verfahren für die Zertifizierungsprüfung ausdrücklich vorgesehen;

"anormale Emissionsminderungsstrategie" eine Strategie oder Maßnahme, durch die die Wirkung der emissionsmindernden Einrichtung unter üblichen Betriebsbedingungen auf weniger als das im jeweiligen Emissionsprüfverfahren geforderte Maß verringert wird."

6.1.2.1. Die Verwendung einer Abschalteinrichtung oder der Einsatz anormaler Emissionsminderungsstrategien ist untersagt.

6.1.4. Um zu prüfen, ob eine Strategie oder Vorkehrung als Abschalteinrichtung im Sinne von Nummer 2.28 oder als anormale Emissionsminderungsstrategie im Sinne von Nummer 2.30 anzusehen ist, kann die Typgenehmigungsbehörde eine zusätzliche NOx-Messung nach dem im ETC-Prüfzyklus vorgesehenen Verfahren verlangen; sie kann zusammen mit der Typgenehmigungsprüfung oder der Prüfung der Übereinstimmung der Produktion vorgenommen werden.

Die Frage nach Organisation und persönlicher Einstandspflicht

Aufsichtsräte trifft die Verantwortlichkeit sich rechtzeitig sachverständigen Rat einzuholen (vgl. LG München, Urteil vom 31.05.2007, in: NZI 2007, 609), denn er hat neben der Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit auch die Rechtmäßigkeit zu überwachen, §§ 116, 93 AktG: Darin ist nicht ausnahmslos auch die Pflicht eingeschlossen, beim Vorstand etwaige Schäden zu regressieren (BGH, Urteil vom 21.04.1997, in: NJW 1997, 1926 f.). Auch den Vorstand trifft die Beweislast für seine Sorgfalt bei der Amtsführung (BGH, Beschluss vom 18.02.2008, Az. II ZR 62/07). Wenn sorgfältig dokumentiert und begutachtet wurde, können Ermittlungen rasch abgeschlossen sein.

Einige ehemalige Geschäftsleiter standen mit ein- und mehrstelligen Abfindungsbeträgen in der Presse. Derweil erfolgten die tatsächlichen Zahlungen bisweilen allein an den Haftpflichtversicherer oder eine Managerversicherung zur Kompensation. Besonders brisant wird es, wenn eine unerlaubte Handlung im Raum steht - denn diesbezüglich gibt es bei Insolvenz im Inland kaum eine Aussicht wenigstens nach einigen Jahren die Gläubiger durch Restschuldbefreiung wieder abzuschütteln.

Mancher Manager musste sich bereits über Jahre - trotz bis zu mehr als 20.000 Euro monatlicher betrieblicher Altersversorgung - mit dem pfändungsfreien Betrag von derzeit 1.073,88 Euro begnügen, um den angerichteten Schaden zu kompensieren, beispielsweise weil eine Manager-Versicherung dies vorgestreckt hatte, jedoch die Versicherungsbedingungen unnötigerweise Regressmöglichkeiten vorgesehen hatten. Ein Betriebswirt in der Revision wird dies kaum erkennen.

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