Zusammenfassung
Für die Frage, ob eine private Internet- und E-Mail-Nutzung am Arbeitsplatz erlaubt ist, kommt es somit auf eine ausdrückliche oder stillschweigende Erlaubnis des Arbeitgebers an. Liegt diese Erlaubnis nicht vor, beziehungsweise liegt ein ausdrückliches Verbot vor, stellt jede private Internetnutzung eine arbeitsvertragliche Pflichtverletzung dar. Ob als Folge dessen der Arbeitgeber ohne Abmahnung sofort fristlos kündigen kann, hängt von der Schwere des Verstoßes ab, der beispielsweise bei dem Herunterladen einer großen Menge von pornografischem Material eindeutig gegeben ist. Ansonsten wird der Arbeitgeber den Arbeitnehmer erst einmal abmahnen müssen, um dann im Wiederholungsfalle berechtigt eine außerordentliche Kündigung aussprechen zu können.
Morgen lesen Sie auf ComputerPartner.de: Internetnutzung am Arbeitsplatz, Teil II: Die Rechte des Arbeitgebers
Steckbrief des Autors: Johannes Richard
Rechtsanwalt Johannes Richard arbeitet in der Kanzlei Langhoff, Dr. Schaarschmidt & Kollegen in Rostock. Er ist auf Internet- und Online-Recht sowie Wettbewerbsrecht spezialisiert.
www.internetrecht-rostock.de