Die Rechtsprechung hinsichtlich der privaten Internetnutzung, die auf der bisher bestehenden Rechtsprechung zu privaten Telefonaten am Arbeitsplatz resultiert, ist auch auf private E-Mails übertragbar. Auch hier kommt es darauf an, ob der Arbeitgeber ausdrücklich oder stillschweigend private E-Mails über den Internetzugang am Arbeitsplatz duldet oder nicht. Auf ein entsprechendes Verbot sollte jedoch klar und ausdrücklich hingewiesen werden. Diese Erfahrung musste auch eine Anwaltskanzlei machen, die eine Rezeptionistin fristlos gekündigt hatte, die eine private E-Mail versandt hatte. Das Hessische Landesarbeitsgericht (Az. 5 Sa 987/01) hatte auch in zweiter Instanz die Kündigung der Rechtsanwälte als nicht gerechtfertigt angesehen. Hintergrund war, dass es einen internen Vermerk gab, dass private E-Mails nicht versandt werden sollten, da hierdurch Viren ins System gelangen könnten, zusammen mit der Formulierung: "Eine fristlose Kündigung ist die Folge".
Das Landesarbeitsgericht hatte genau wie das Arbeitsgericht angenommen, dass eine Kündigung ohne Abmahnung vorliegend nicht zulässig ist. Die Pflichtverletzung der Arbeitnehmerin sei nicht so schwer, dass eine Hinnahme des Verhaltens durch den Arbeitgeber offensichtlich ausgeschlossen ist. Trotz der Virengefahr, die private E-Mails beinhalten, liegt keine Gefahrsteigerung vor, die eine Abmahnung entbehrlich macht. Zudem wurde auf die Konsequenzen des Versendens von privaten E-Mails, nämlich die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnissen, nicht deutlich genug hingewiesen.