Datenschutz, Teil 9

Haftet der Datenschutzbeauftragte wie ein Compliance-Officer?

30.08.2010

Praktische Auswirkungen

Der Datenschutzbeauftragte muss die erforderliche Fachkunde besitzen, um die datenschutzrechtlich relevanten Themen im Unternehmen zutreffend beurteilen und seiner gesetzlichen Verpflichtung nachkommen zu können, gegenüber der Unternehmensleitung auf die Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorschriften hinzuwirken. In seinem eigenen Interesse sollte der Datenschutzbeauftragte daher an regelmäßigen Schulungsmaßnahmen teilnehmen und seine Tätigkeit genau dokumentieren, um im Zweifelsfall seine pflichtgemäße Aufgabenerfüllung nachweisen zu können.

Fazit

Der Datenschutzbeauftragte kann sich unserer Ansicht nach durch Unterlassen strafbar machen, wenn er seinen Hinwirkungspflichten auf einen ordnungsgemäßen Umgang mit personenbezogenen Daten im Betrieb nicht nachkommt und so strafbare Handlungen Dritter ermöglicht oder gefördert werden. Es ist Datenschutzbeauftragten daher zu empfehlen, ihre ordnungsgemäß durchgeführten Beaufsichtigungs- und Hinwirkungspflichten stets sorgfältig zu dokumentieren, um nicht selbst strafrechtlich in die Verantwortung gezogen werden zu können. (oe)

Der Autor Dr. Sebastian Kraska ist Rechtsanwalt und externer Datenschutzbeauftragter im IITR Institut für IT-Recht - Kraska GmbH. Die Autorin Alma Lena Fritz ist Rechtsassessorin.

Kontakt:

IITR Institut für IT-Recht - Kraska GmbH, Eschenrieder Straße 62c, 82194 Gröbenzell, Tel.: 089 5130392-0, E-Mail: skraska@iitr.de, Internet: www.iitr.de

Zur Startseite