Relevanz im Zusammenhang mit dem Datenschutzrecht
Der zitierte Sachverhalt könnte auch für den Datenschutzbeauftragten eines Betriebes relevant werden, wenn die Gefahrenverteilung, die dem Leiter der Innenrevision im Urteil zur Last gelegt wurde, auch auf die Position des Datenschutzbeauftragten im Betrieb für dessen Fehlverhalten übertragbar wäre.
Rechtliche Einführung in den Sachverhalt
Nach dem Strafgesetzbuch kann eine Straftat eine nach diesem Gesetz tatbestandsmäßige, rechtswidrige und schuldhafte Handlung sein. Handlung ist in diesem Sinne generell jedes menschliche Verhalten. Unterschieden werden muss zwischen dem aktiven Tun, das durch eine Person ausgeführt wird, und dem Unterlassen aktiven Tuns, durch welches ebenfalls ein Straftatbestand verwirklicht werden kann (§ 13 StGB). Unterlassen im Sinne des Strafgesetzbuchs meint insoweit das Nicht-Entfalten von Aktivität und das Nicht-Eingreifen in einen ablaufenden Kausalprozess. Dieses kann genau wie auch die Entfaltung von Aktivität zu einer Strafbarkeit führen.
Natürlich kann aber nicht jedes Unterlassen jeder erdenklichen Handlung eine Strafbarkeit zur Folge haben. Nach § 13 StGB ist ein Unterlassen nur dann strafbar, wenn eine sogenannte "Garantenpflicht" zur Durchführung der gebotenen Handlung verpflichtet hätte.
Bestehen einer Garantenpflicht
Eine strafrechtliche Garantenpflicht ist gegeben, wenn der Unterlassende rechtlich dafür einzustehen hat, dass der tatbestandliche Erfolg einer Straftat nicht eintritt und das Unterlassen der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestands durch ein Tun entspricht.
Garantenpflichten können sich insoweit direkt aus dem Gesetz, aus Gewährsübernahme (z.B. auf Grundlage eines Vertrags wie einem Dienstvertrag gemäß § 611 BGB), aus einem besonderen Vertrauensverhältnis (z.B. aufgrund familiären Zusammenlebens) oder aus der Herbeiführung einer Gefahrenlage (sog. Ingerenz) ergeben.