Wurde die Erbschaft angenommen?
Die Haftung des Erben steht allerdings erst dann fest, wenn dieser die Erbschaft angenommen hat. Erst dann kann ein Anspruch auch gerichtlich gegen einen Erben geltend gemacht werden. Generell hat jeder Erbe das Recht, eine Erbschaft auszuschlagen.
Als angenommen eine Erbschaft, wenn die Erbausschlagsfrist verstrichen ist. Normalerweise beträgt die sechs Wochen, nach dem Zeitpunkt, zu dem der Erbe Kenntnis von der Erbschaft erhalten hat. Die Annahme einer Erbschaft bedarf keiner bestimmten Form. "Die Erbausschlagung hingegen muss gegenüber dem Nachlassgericht fristgemäß und in öffentlich beglaubigter Form erklärt werden", betont Drumann. "Dem fristgerechten Zugang der Erbausschlagung beim Nachlassgericht in korrekter Form kommt große Bedeutung zu."
Probleme mit listigen oder nicht auffindbaren Erben
"Wir haben es schon häufiger erlebt, dass alle Angehörigen die Erbschaft ausgeschlagen haben, weil man die Überschuldung des Nachlasses befürchtete. Dennoch verfügte der Schuldner noch über Vermögens- oder Wertgegenstände, die dann bei Angehörigen auftauchen, zum Beispiel ein Fahrzeug. Hier kann es sich durchaus lohnen, genauer hinzuschauen beziehungsweise hinschauen zu lassen, um sich den Zugriff auf diese Werte zu sichern", so Drumann.
Lesetipp: So lässt sich das Forderungsausfallrisiko verringern
Sind zunächst keine Erben bekannt oder auffindbar, kann vom Gericht ein Nachlasspfleger bestellt werden. Der Gläubiger kann seine Forderung dann gegen diesen weiterverfolgen, soweit der Nachlass es hergibt.
Aber auch wenn keine Erben vorhanden sind oder alle Erben die Erbschaft ausgeschlagen haben, muss der Gläubiger nicht zwangsläufig auf sein Geld verzichten. "In solch einem Fall wird nämlich vom Nachlassgericht festgestellt, dass der Fiskus, also die Staatskasse, erbt. Das ist für Gläubiger dann von Interesse, wenn Vermögenswerte vorhanden sind oder man deren Vorhandensein vermutet", erklärt Drumann.
Dann ermittelt die zuständige Behörde, ob es Vermögenswerte gibt, die herangezogen werden können. Der Forderungseinzug kann gegebenenfalls also auch gegen den Fiskus als Erben fortgesetzt werden.