Fälligkeit und Verzug prüfen
Drumann empfiehlt zudem zu prüfen, ob die Forderung fällig ist oder sich der Verstorbene vielleicht sogar schon im Zahlungsverzug befunden hat. Liegt Fälligkeit, aber noch kein Verzug vor, kann man die Erben zur Zahlung mahnen, um so den Verzug herbeizuführen.
"Das Vorliegen eines Zahlungsverzuges wiederum ist Voraussetzung dafür, dass der Erbe gegebenenfalls auch für den Verzugsschaden wie Rechtsanwalts- oder Inkassokosten, Verzugszinsen, Mahngebühren etc. aufkommen muss", erklärt der Inkasso-Spezialist. Hektischer Aktionismus bringt jedoch auch hier nichts: Eine Mahnung vor Fälligkeit ist auch in diesem Fall unwirksam.
Fortsetzen einer Zwangsvollstreckung
Lief bereits zu Lebzeiten des Schuldners ein Verfahren zur Zwangsvollstreckung, kann dieses fortgesetzt werden. Die Schuldtitel müssen dann nicht auf die Erben umgeschrieben werden. In bestimmten Fällen ist aber ein Erbe oder ein vom Gericht bestellter Vertreter hinzuzuziehen. Wurde vor dem Tod des Schuldners lediglich eine Vollstreckungsmaßnahme begonnen, kann der Gläubiger weitere Maßnahmen auch später noch beantragen.
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Dass Regelungen zum Pfändungsschutz nach dem Tode nicht mehr gelten, erleichtert für Gläubiger das Vorgehen möglicherweise sogar: Denn Schuldner, die absolut nichts besitzen, gibt es kaum. Liegt ein Vollstreckungstitel gegen den Verstorbenen vor, ohne dass die Zwangsvollstreckung bereits begonnen wurde, ist dagegen die Umschreibung des Titels auf den oder die Erben erforderlich. Bis zur Annahme der Erbschaft kann sie nur auf die von einem Nachlasspfleger vertretenen unbekannten Erben erfolgen.
Prüfen, ob es Erben gibt
"Liegen die Voraussetzungen nicht vor, um sofort in den Nachlass zu vollstrecken, sollte die Erbenermittlung beginnen", empfiehlt Drumann, denn ein Erbe wird Rechtsnachfolger des verstorbenen Schuldners (Erblassers). Ein Weg dazu ist es, beim zuständigen Standesamt eine Kopie der Sterbeurkunde einzuholen. Mit dieser kann der Gläubiger dann beim Nachlassgericht weitere Erkundigungen einholen. Zuständig dafür ist eine Abteilung im Amtsgericht, in dessen Bezirk der Schuldner seinen letzten Wohnsitz hatte.
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Diese Ermittlungen können mitunter jedoch langwierig und kompliziert sein, wie Drumann aus der Praxis weiß. Je nach Forderungsbetrag kann sich das jedoch lohnen, denn der Erbe haftet nicht nur mit dem Nachlass, sondern auch mit dem eigenen Vermögen für die Schulden des Verstorbenen.