"Es kommt immer wieder vor, dass sich Gläubiger an uns wenden, wenn sie vom Tod eines Schuldners erfahren haben. Natürlich passiert es auch, dass ein Schuldner im Laufe eines Inkassomandats verstirbt", berichtet Bernd Drumann, Geschäftsführer der Bremer Inkasso GmbH, aus seinem Arbeitsalltag. Viele Gläubiger seien in so einem Fall zunächst ratlos - wollen aber auch nicht auf ihre Forderungen verzichten.
Folgende Tipps, wie man als Gläubiger im Falle des Ablebens eines Schuldners vorgehen kann, helfen, dass man trotz des Todesfalls noch an sein Geld kommt. Grundlage ist das Erbrecht, das der Gesetzgeber umfänglich im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt hat.
Handelt es sich beim Verstorbenen wirklich um den Schuldner?
Unsicherheit darüber, ob es sich bei einem Verstorbenen tatsächlich um den Schuldner handelt, lässt sich durch Beantragung einer Auskunft beim Einwohnermeldeamt oder beim Standesamt beseitigen. Dort kann man eine Bestätigung einholen. Damit wird dann ausgeschlossen, dass es sich um eine Verwechslung handelt oder eine Namensgleichheit vorliegt.
Für solche Bestätigungen zuständig ist das Einwohnermeldeamt am letzten Wohnsitz des Schuldners. Nur wenn der Geburtsort bekannt ist, kann die Anfrage auch an das dortige Standesamt gerichtet werden. Aufgrund der Personenstandsverordnung (§ 60 PStV) wird im Fall des Ablebens auch das Standesamt benachrichtigt.