Widerrufsrecht nach zwei Jahren
Das Amtsgericht Wandsbek hat sich durch ein Urteil vom 13.01.2012, Az.: 716 a C 354/11, mit der Frage zu befassen, inwieweit ein Widerruf eines Mitgliedsvertrages, der offensichtlich über das Internet geschlossen wurde, auch nach zwei Jahren noch möglich ist.
Nach Ansicht des Amtsgerichtes war die Widerrufsbelehrung falsch mit der Folge, dass der Kunde auch noch nach zwei Jahren widerrufen konnte. Offensichtlich (ganz klar ist dies nicht) ging es um einen Dienstleistungsvertrag. Dieser war auch nicht von beiden Seiten erfüllt mit der Folge, dass das Widerrufsrecht hierdurch erlischt.
Nicht einmal Wertersatz konnte der Anbieter verlangen. Voraussetzung, so das Amtsgericht, für Wertersatz bei einer Dienstleistung wäre, dass der Verbraucher vor Abgabe seiner Vertragserklärung auf die Rechtsfolge hingewiesen worden ist und ausdrücklich zugestimmt hat, dass der Unternehmer vor Ende der Widerrufsfrist mit der Ausführung der Dienstleistung beginnt. Dies konnte der Anbieter nicht nachweisen.
Der Autor Johannes Richard arbeitet als Rechtsanwalt in der Kanzlei Langhoff, Dr. Schaarschmidt & Kollegen in Rostock. Er hat sich auf die Bereiche Internet- und Online-Recht sowie Wettbewerbsrecht spezialisiert und ist Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz.
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