Eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung ist nicht nur eines der häufigsten Abmahnthemen, so die Erfahrung aus unserer langjährigen Beratungspraxis. Bei einer Widerrufsbelehrung kann ein Internethändler viele Fehler machen, sei es, dass er nicht das amtliche Muster des Gesetzgebers verwendet, die Belehrung nicht dem aktuellen amtlichen Muster entspricht, eine Widerrufsbelehrung uralt ist oder die Widerrufsbelehrung aus dem amtlichen Muster nicht ordnungsgemäß "zusammengebaut" wurde. All dies ist wettbewerbswidrig und wurde und wird auch häufig abgemahnt.
Ein weiteres Problem einer falschen Widerrufsbelehrung ist der Umstand, dass die Widerrufsfrist (aktuell meistens 14 Tage) unter anderem erst dann beginnt zu laufen, wenn der Verbraucher auch ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht belehrt wurde. Es heißt insofern in § 355 Abs. 3 Satz 1 BGB "Die Widerrufsfrist beginnt, wenn der Verbraucher eine den Anforderungen des § 360 Abs. 1 entsprechende Belehrung über sein Widerrufsrecht in Textform mitgeteilt worden ist."
§ 355 Abs. 4 Satz 1 regelt: "Das Widerrufsrecht erlischt spätestens 6 Monate nach Vertragsschluss." Diese Norm hat jedoch keine praktische Bedeutung, da § 355 Abs. 4 Satz 3 regelt: Abweichend von Satz 1 erlischt das Widerrufsrecht nicht, wenn der Verbraucher nicht entsprechend den Anforderungen des § 360 Abs. 1 über sein Widerrufsrecht in Textform belehrt worden ist."
Die Sechs-Monats-Frist gilt nur dann, wenn die Widerrufsbelehrung auf der einen Seite in Ordnung war, weitere Informationspflichten jedoch verletzt wurden. Bei einer falschen Widerrufsbelehrung gilt jedoch auf jeden Fall die Regelung des § 355 Abs. 4 Satz 3 BGB, demzufolge das Widerrufsrecht gar nicht erlischt.