Kostenlosigkeit des Impressumszugangs
Handelt es sich bei den auf der Internetseite bereitgestellten Inhalten um kostenpflichtige Dienste, sollte darauf geachtet werden, dass zumindest die Anbieterkennzeichnung kostenlos zur Verfügung gestellt wird.
Schließlich ist darauf zu achten, dass Online-Inhalte in englischer oder sonstiger Fremdsprache, die auf den deutschen Markt ausgerichtet sind, die erforderlichen Anbieterinformation zumindest auch in deutscher Sprache wiedergeben.
Weitere Informationspflichten nach anderen Gesetzen
§ 6 TDG stellt ausdrücklich klar, dass über die dort geregelten Pflichtangaben hinaus weitergehende Informationspflichten aus anderen Gesetzen unberührt bleiben. Insbesondere Internetdienstleister und Betreiber von Online-Shops sowie Anbieter geschäftsmäßiger Internetauktionen haben die zum Teil sehr viel weitergehenden Fernabsatzinformationspflichten der §§ 312c - e BGB iVm § 1 BGB-Info-Verordnung zu beachten, nach denen der Online-Anbieter für die Zeitpunkte vor Vertragsschluss und nach Vertragsschluss jeweils gesonderten Informationspflichten unterliegt. Dies geht aber über den Bereich der reinen Impressumsangabe hinaus und wird daher an dieser Stelle nicht weiter ausgeführt.
Die Autoren: Rechtsanwalt Jens Schmitt und Rechtsanwältin Dr. Katharina Scheja, Kontakt und weitere Informationen: scheja@fps-law.de, www.fps-law.de. (mf)