Erfüllt Ihre Homepage die gesetzlichen Informationspflichten?

31.03.2006
Von Scheja 

Informationspflichten gemäß § 6 Abs. 1 TDG

Mit den im Teledienstegesetz geregelten Informationspflichten wurden die Vorgaben der E-Commerce-Richtlinie 2000/31/EG durch den deutschen Gesetzgeber in nationales Recht umgesetzt. Die Informationspflichten dienen in erster Linie dem Verbraucherschutz im Hinblick auf eine möglichst große Transparenz der kommerziellen Internetangebote. Nach dem Wortlaut der Vorschrift gelten die Informationspflichten nur für "geschäftsmäßige Teledienste". Dies darf nicht darüber hinwegtäuschen, dass diese Regelung sehr weit verstanden wird und sich nahezu auf sämtliche im Internet zur Verfügung gestellten Angebote bezieht. Die in § 6 TDG geregelten Informationspflichten gelten keinesfalls nur für Webangebote mit Gewinnerzielungsabsicht. Um den Informationspflichten des TDG zu unterliegen, ist es nicht erforderlich, dass auf der betreffenden Homepage Waren oder Dienstleistungen gegen Entgelt angeboten werden. Auch die übliche Homepage eines Unternehmens, das sich auf der eigenen Website präsentiert, ohne bereits konkrete Leistungen über das Internet anzubieten, gilt als geschäftsmäßiger Teledienst i.S.d. § 6 TDG. Zu beachten ist schließlich, dass auch Anbieter von geschäftsmäßigen Internetauktionen, wie z.B. "eBay", die Anbieterkennzeichnungspflichten des § 6 Abs. 1 TDG zu beachten haben, weil diese ebenfalls einen Teledienst darstellen, wenn sie auf eine nachhaltige Tätigkeit gerichtet sind. Lediglich rein private Homepages ohne redaktionelle Inhalte (ansonsten sind die Informationspflichten des § 10 Mediendienste-Staatsvertrag einschlägig!) fallen grundsätzlich nicht unter die Anbieterkennzeichnungspflicht. Dies kann aber schon dann anders zu beurteilen sein, wenn Werbebanner u.ä. in die Website integriert sind. Insgesamt ist daher generell das Bereithalten der entsprechenden Angaben nach § 6 TDG für jede Homepage zu empfehlen.

Umfang der Informationspflicht des Homepage-Betreibers

Folgende Informationen muss ein Unternehmen nach § 6 Abs. 1 TDG mindestens auf seiner Homepage bereit halten:

- postalische Anschrift (Angabe des Postfaches oder Email-Adresse allein genügen nicht)

- Vertretungsberechtigter: Vorstand bzw. Geschäftsführer

- Email-Adresse

-Firmenname

- Telefon- /Telefaxnummer

- wenn behördliche Zulassung erforderlich ist: Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde

- Registerrechtliche Angaben (z.B. Handelsregister mit HR-Nummer)

- Berufsrechtliche Angaben für Berufsträger, deren Beruf ein Diplom, einen verliehenen Titel oder sonstige verliehene Bezeichnung verlangt (z.B. Rechtsanwälte, Ärzte, Steuerberater, Architekten, Ingenieure, Physiotherapeuten, usw)

- wenn vorhanden: Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

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