Erfüllt Ihre Homepage die gesetzlichen Informationspflichten?

31.03.2006
Von Scheja 

Übersichtlichkeit

Darüber hinaus ist noch nicht höchstrichterlich geklärt, wie viele Links "zwischengeschaltet" sein dürfen, bis die Informationen auf der Website verfügbar sind. Während das OLG Karlsruhe mit der oben genannten Entscheidung davon ausgeht, dass bereits ein einziger Link über den Begriff "Kontakt" missverständlich sei, hält das OLG München es für ausreichend, wenn die Informationen über einen doppelten Link mittels "Kontakt" und "Impressum" aufgerufen werden können.5 Nach einem Urteil des LG Düsseldorf sei es jedenfalls unzulässig, die Anbieterkennzeichnung erst nach vier Schritten dem Nutzer zugänglich zu machen.6 Wer hier nichts falsch machen will, sollte die gemäß § 6 TDG bereitzuhaltenden Informationen bereits auf der Startseite seiner Homepage dem Leser zur Verfügung stellen und darüber hinaus mittels Link von jeder Unterseite erreichbar machen.

Erkennbarkeit

Wichtig ist, dass die Anbieterkennzeichnung insgesamt leicht und schnell für den Betrachter erkennbar ist. Sie sollte daher nach Möglichkeit nicht mit den übrigen Informationen auf der Internetseite vermischt werden, sondern von anderen Inhalten getrennt und als Anbieterkennzeichnung unzweideutig kenntlich gemacht werden. Nach Auffassung des OLG München soll ein Link mit der Bezeichnung "Impressum", der zur Anbieterkennzeichnung führt, dann nicht leicht genug erkennbar sein, wenn sich in unmittelbarer Nähe weitere Links befinden, die ebenfalls zur Anbieterkennzeichnung führen könnten, wie z.B. die Bezeichnung "Über Uns".

Nennung der Verantwortlichen und Anschriftenangabe

Werden auf der Homepage journalistisch-redaktionell gestaltete Angebote zur Verfügung gestellt, hat der Anbieter zusätzlich die Informationspflichten des § 10 Abs. 3 Mediendienste-Staatsvertrages zu beachten. Danach muss der für den Inhalt der redaktionellen Beiträge Verantwortliche mit Namen und Anschrift benannt werden.

Zugänglichkeit

Wichtig ist, dass die Angaben im frei zugänglichen html-Format zugänglich sind. Eine Einbindung der Informationen in Plug-Ins bzw. Applets wird aufgrund des zusätzlichen Aufwandes des Herunterladens eines entsprechenden Players durch den Nutzer nicht zulässig sein.

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