Datenschutz, Teil 6

Die Nutzung von Kundendaten zu Werbezwecken

03.08.2010

Besondere Hervorhebung und "Opt-Out" sind ausreichend

Unter dem Gesichtspunkt datenschutzrechtlicher Bestimmungen ist die Klausel nicht zu beanstanden. Die besondere Hervorhebung der Klausel wurde auch für den Fall, dass sie zusammen mit anderen Einwilligungen erteilt wird, als rechtswirksam eingeordnet. Ebenso ist ausreichende, dass die Klausel bei Nicht-Einwilligung durchgestrichen werden muss (so genanntes "Opt-Out").

Keine veränderte Bewertung durch die zweite BDSG-Novelle

Die Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes mit Wirkung vom 1. September 2009 hat insofern nichts geändert. Nach § 28 Abs. 3 Satz 1 BDSG ist die Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten für Zwecke des Adresshandels oder der Werbung zulässig, soweit der Betroffene eingewilligt hat. Soll die datenschutzrechtliche Einwilligung zusammen mit anderen Einwilligungen ergehen, so muss diese gemäß § 28 Abs. 3a Satz 2 BDSG in drucktechnisch deutlicher Gestaltung besonders hervorgehoben werden. Damit ist die besagte "Opt-Out"-Regelung zur Erteilung der Einwilligung in die Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten zulässig, soweit die Daten daraufhin für Zwecke der Werbung per Post verwendet werden.

Vorsicht: Für Werbung per E-Mail gelten andere Anforderungen

Anders gestaltet sich die Rechtslage, wenn die Daten des Betroffenen auch für Werbung im Wege elektronischer Post (SMS, E-Mail), verwendet werden sollen. Dann ist gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG eine gesonderte Erklärung abzugeben, welche ausdrücklich vom Betroffenen angewählt werden muss (so genanntes "Opt-In"). Zudem sind in diesen Fällen häufig die verschärften rechtlichen Vorgaben zur Erteilung einer Einwilligung auf elektronischem Weg einschlägig.

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