Richtige Darstellung, Platzierung und Formulierung

Die Angaben von Preisen im Onlineshop – FAQ



Jens Ferner ist Rechtsanwalt in Alsdorf. www.ferner.eu

FAQ zu Preissuchmaschinen und eBay

Frage 22: Was gilt beim reinen Stückverkauf?

Die Angabe des Grundpreises ist nicht erforderlich, wenn Waren nach anderen Mengeneinheiten (z. B. Stück, je Paar) oder ohne Angabe einer solchen abgegeben werden. Gebrauchsgüter, die Angaben über Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche ausschließlich zur Erläuterung des Produkts bzw. Information der Verbraucher enthalten (z. B. Angabe von Länge und Breite bei Handtüchern und Bettwäsche, Angabe der Länge bei Reißverschlüssen und Gürteln, Angabe des Volumens bei Töpfen) und nicht nach diesen Mengeneinheiten angeboten werden, fallen nicht unter die Pflicht zur Grundpreisangabe.

Frage 23: Sind die Grundpreise auch bei bloßer Werbung aufzuführen?

Die Angabe von Grundpreisen hat auch bei bloßer Werbung zu erfolgen, wenn Preise angegeben werden. Dies entschied der BGH mit Urteil vom 26.2.2009, Az. I ZR 163/06.

Frage 24: Wann kann man auf die Angabe von Grundpreisen komplett verzichten?

Auf die Angabe des Grundpreises kann unter anderem verzichtet werden,

  • wenn dieser mit dem Endpreis identisch ist.

  • wenn es um durch Werbung bekannt gemachte generelle Preisnachlässe geht, die zudem nach Kalendertagen zeitlich begrenzt werden. Das bedeutet, dass die Preissenkung vorübergehender und nicht endgültiger Natur sein darf. Auch muss zwingend angegeben sein, von welchem Kalendertag bis zu welchem Kalendertag eine Preissenkung Gültigkeit haben soll.

  • bei Waren, die über ein Nenngewicht oder Nennvolumen von weniger als 10 Gramm oder Milliliter verfügen.

  • bei Waren ungleichen Nenngewichts oder -volumens oder ungleicher Nennlänge oder -fläche mit gleichem Grundpreis, wenn der geforderte Endpreis um einen einheitlichen Betrag herabgesetzt wird.

Frage 25: Was droht bei einem Verstoß?

Erst einmal ist eine fehlerhafte Grundpreisangabe eine Ordnungswidrigkeit. Allerdings droht grundsätzlich auch eine Abmahnung eines Mitbewerbers - was allerdings mitunter recht schwierig ist. Die Rechtsprechung sieht nämlich recht schnell einen Bagatell-Verstoß, insbesondere wenn eine fehlerhafte Auszeichnung erfolgte, die der Verbraucher mit "einfachen Rechenschritten" korrigieren kann.

Dieser Artikel entstammt dem "Lexikon für das IT-Recht 2014/2015", das im ChannelPartner-Shop erhältlich ist. Die fünfte Auflage dieses Buchs richtet sich mit 150 Praxisthemen an Geschäftsführer, Manager und IT-Verantwortliche in Handelsunternehmen ohne eigene Rechtsabteilung. Das Lexikon ist als gedrucktes Buch für 39,95 Euro oder als eBook für 34,95 Euro in unserem Abo-Shop erhältlich.

Frage 26: Was gilt bei Preisangaben in Preissuchmaschinen?

Der BGH hat die Händler in die Pflicht genommen und verlangt von diesen auch bei Preissuchmaschinen/Preisvergleichslisten die Angabe von Versandkosten (ungeachtet der technischen Möglichkeit). Dabei ist bekannt, dass auch Händler abgemahnt wurden, die ihre Produkte bei der Produktsuchmaschine Google einstellten, ohne dass auf den ersten Blick erkennbar war, dass die Umsatzsteuer in der Preisangabe enthalten war. Unabhängig davon, ob dies tatsächlich abgemahnt werden kann, ist bei der Nutzung solcher Suchmaschinen insofern grundsätzlich zu empfehlen, vor dem "Namen" (bzw. Shop-Namen) immer den folgenden Hinweis anzubringen: "inkl. MwSt., zzgl. Versand"

Anleitung für die Google-Produktsuche:
1. Loggen Sie sich bei Google ein unter http://www.google.de/merchants.
2. Geben Sie Ihren Benutzernamen und Ihr Passwort ein.
3. Klicken Sie auf den Button "Google Merchant Center".
4. Klicken Sie links auf den Button "Einstellungen" und dann auf den Button "Allgemein anwählen".
5. Fügen Sie sodann im oberen Feld vor Ihrem Shopnamen den Hinweis "inkl. MwSt., zzgl. Versand" hinzu.
6. Bitte speichern.
Nach ein paar Stunden sollten Ihre Produkte mit dem Hinweis "inkl. MwSt., zzgl. Versand" versehen sein.

Frage 27: Wie können eBay- oder Yatego-Händler verhindern, dass bei eBay oder Yatego eingestellte Waren automatisch bei der Google-Produktsuche erscheinen?

Hier eine von eBay mitgeteilte Anleitung, wie man die Übermittlung seiner eBay-Angebote an die Google-Produktsuche unterbinden kann:
1. "Mein eBay" anklicken
2. "Mitgliedskonto" anklicken
3. "Marketing Tools" anklicken
4. "RSS-Feeds Ihrer Angebote:" auf "Verwalten" klicken
5. "Suchmaschinen und Vergleichs-Websites": Bei "Keine Datei zur Verfügung stellen." Einen Punkt setzen
6. "Übernehmen" anklicken.

Bei Yatego ist dies einstellbar unter "Sortiment", "Anbindungen", "Google deaktivieren"

Frage 28: Müssen auch bei eBay-Auktionsangeboten Grundpreise genannt werden?

Bei Auktionsangeboten gilt die Verpflichtung zur Grundpreisangabe nicht, da der Verkäufer den Endpreis bei Angebotserstellung noch nicht kennt. Daher brauchen Waren, die im Auktionsformat nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche angeboten werden nicht mit einer Grundpreisangabe versehen werden. (tö)

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