FAQ zu Preisverzeichnis und Versandkosten
Frage 8: Genügt die Angabe des Nettopreises verbunden mit dem Hinweis, dass die gesetzliche Umsatzsteuer noch hinzukommt?
Nein. Wie auch schon der BGH feststellte, muss der Verbraucher in die Lage versetzt werden, den Preis der Ware deutlich erkennen zu können. Dies ist jedoch gerade dann nicht der Fall, wenn er den jeweiligen Bruttopreis erst durch einen zusätzlichen Rechenschritt ermitteln müsste (vgl. BGH GRUR 1999, 762, 762).
Frage 9: Ist eine Werbung unter Angabe der Einzelpreise, jedoch ohne Endpreisangabe zulässig?
Antwort: Nein.
Frage 10: Unterfallen auch unverbindliche Preisangaben des Herstellers dem § 1 I 1 PAngV (also etwa der Zwang, die MwSt. gesondert auszuweisen)?
Nein, erst wenn der Händler den vom Hersteller empfohlenen unverbindlichen Preis als seinen eigenen Preis darstellt, verstößt er ohne Endpreisangabe gegen die PAngV. Durch die bloße Bezugnahme auf den empfohlenen Hersteller preis macht sich der Händler diesen Preis in der Regel jedoch noch nicht zu eigen.
Frage 11: Wann muss ein Preisverzeichnis ausgehängt werden?
Im § 5 PAngV ist die grundsätzliche Pflicht normiert, am Leistungsort ein Preisverzeichnis auszuhängen. Ausdrücklich normiert ist im § 7 PAngV diese Pflicht für Gaststätten, die u. a. angehalten sind, zwingend sämtliche Kosten (also auch z. B. Bewirtungskosten) mit anzugeben. Allerdings kann darüber gestritten werden, wann eine "Gaststätte" überhaupt vorliegt - mit dem Landgericht Hamburg (Aktenzeichen 312 O 312/10) ist ein "Fast Food Imbiss" z. B. keine Gaststätte im Sinne der Preisangabenverordnung.
Einige Ausnahmen sind bei § 9 VIII PAngV zu finden. Die vor allem praxisrelevanten Ausnahmen zur Angabe des Grundpreises liegen demnach auch bei künstlerischen und wissenschaftlichen Leistungen vor, sowie wenn üblicherweise ein schriftlicher Kostenvoranschlag geleistet wird. Eine solche künstlerische Leistung liegt mit dem Landgericht Hamburg (327 O 702/09) z. B. auch bei einem Tätowierer vor, der somit keinen solchen Aushang vornehmen muss.
Frage 12: Reicht es aus, dem Verbraucher die Versandkosten erst nach Einleitung des Bestellvorgangs mitzuteilen?
Der BGH stellte in einer neueren Entscheidung (Urteil vom 16.7.2009; Az. I ZR 50/07) klar, dass die erstmalige Angabe von Versandkosten und Umsatzsteuer im virtuellen Warenkorb, also bereits nach Einleitung des Bestellvorgangs, zu spät ist und den Vorgaben der Preisangabenverordnung aus § 1 II Nr. 2, VI PAngV nicht genügt.
Nach der Auffassung des BGH reicht es nicht aus, wenn der Verbraucher im Internet erst beim Aufruf des virtuellen Warenkorbs darüber informiert wird, dass zusätzlich zum Kaufpreis noch Versandkosten anfallen und die Umsatzsteuer im Kaufpreis bereits inkludiert ist.
Insoweit bestätigte der BGH seine Rechtsprechung aus dem Jahr 2007 (Urteil vom 4.10.2007; Az. I ZR 143/04) und bekräftigte seine Auffassung, dass der Verbraucher bereits vor Einleitung des Bestellvorgangs über die Existenz und Höhe von Versandkosten und die enthaltene Umsatzsteuer aufgeklärt werden muss.
- Es muss nicht immer nur eBay sein
Immer mehr Unternehmen wickeln ihre Einkäufe, also ihren Bedarf, über Auktionen im Internet ("E-Auktionen") ab (auch bekannt als "Beschaffungsauktion"). Dabei versteigert eine Firma ihren Bedarf unter mehreren konkurrierenden Lieferanten. Doch ob Beschaffungsauktion oder Verkaufsauktion: Grundsätzlich lassen sich mehrere Auktionsformen unterscheiden. - Englische Auktion (auch: mündliche, offene oder "Descending-Bid-Auktion")
Die Gebote werden von einem relativ hohen Startpreis ausgehend sukzessiv gesenkt, bis nur noch das Gebot eines Auktionsteilnehmers übrig bleibt. Dieser erhält den Zuschlag mit einem Preis in der Höhe seines letzten Gebots. - Holländische Auktion ("Ascending-Bid-Auktion")
Die Auktion beginnt hier mit einem sehr niedrigen Startpreis. Der Auktionator erhöht diesen Preis sukzessiv, bis ein Auktionsteilnehmer das Angebot akzeptiert und den Zuschlag erhält. - Abwandlung der englischen und holländischen Auktion
Eine Abwandlung der englischen und holländischen Auktion sind sogenannte "Descending-Clock-" oder "Ascending-Clock-Auktionen". Bei ihnen wird der Preis in definierten Zeitabständen um eine bestimmte Summe geändert – entweder gesenkt oder erhöht. - Verdeckte Erstpreisauktion ("first-price sealed bid auction")
Bei der verdeckten Erstpreisauktion werden einmalig verdeckte Angebote abgegeben, und der Teilnehmer mit dem höchsten Gebot erhält den Zuschlag. Die Angebote der Wettbewerber sind dabei nicht bekannt. - Verdeckte Zweitpreisauktion ("second-price sealed bid auction")
Änhlich der verdeckten Erstpreisauktion. Der einzige Unterschied: Der Teilnehmer mit dem höchsten Gebot erhält den Zuschlag, muss aber nur das zweithöchste Gebot zahlen. - Gewichtete Auktion
Bei einer gewichteten Auktion werden nichtpreisliche Faktoren wie Versorgungssicherheit und Qualität mit einer Punktzahl bewertet. Diese Punktzahl wird vom Gebotspreis abgezogen, um einen Vergleichswert zu erzeugen. So errechnet der Auktionator den relativen Wert der einzelnen Gebote unter Berücksichtigung des Preises und nichtpreislicher Faktoren. Während dieser Auktion dürfen Bieter die nichtpreislichen Elemente ihres Angebots aber nicht ändern. - Multiattributive Auktion
Ähnlich wie eine gewichtete Auktion. Der einzige Unterschied: Die Teilnehmer können die nichtpreislichen Elemente ihres Angebots bei Bedarf anpassen, um ihre Gesamtbewertung zu verbessern.
Frage 13: Ist es zulässig, erst am Ende einer Internetseite die Versandkosten anzugeben?
Nein, ohne konkrete Zuordnung zu den Warenangeboten (z. B. durch Sternchen oder Link) wären die Versandkosten nicht "leicht erkennbar und gut wahrnehmbar" (§ 1 VI Satz 2 PAngV). Der Hinweis am Fuß der Seite würde beziehungslos zu den einzelnen Produktangeboten stehen. Auch würde der Nutzer nicht zwingend vor Einleitung des Bestellvorgangs zu den Versandkosten geführt. Damit würde es letztlich vom Zufall abhängen, ob dem Interessenten der von der Beklagten an der Fußzeile der Bildschirmdarstellung angebrachte Hinweis zur Kenntnis gelangt, oder nicht (vgl. hierzu auch Beschluss des OLG Hamburg, vom 20.5.2008, Az. 3 U 225/07).
Frage 14: Welche Fehler werden häufig bei nach Gewicht gestaffelten Versandkostenangaben gemacht?
Es ist rechtlich zulässig, die Versandkosten nach Gewicht zu staffeln, solange sichergestellt bleibt, dass der Verbraucher in der Lage ist, die Höhe der Versandkosten selbst (und dabei ohne größeren Aufwand) zu errechnen. Dies setzt voraus, dass der Online-Händler bei jedem seiner Artikel konkrete Gewichtsangaben nennt.