FAQ zu Grundpreis und Verpackungen
Frage 15: Wozu dient die Grundpreisangabe?
Der Gesetzgeber versprach sich von der Angabe des Grundpreises in erster Linie transparente Preise und damit folglich eine Förderung des Wettbewerbs. Er ging zudem davon aus, dass sich die Verpflichtung zur Auszeichnung der Grundpreisangabe tendenziell eher preisdämpfend auswirken werde.
Frage 16: Wann ist man zur Angabe des Grundpreises verpflichtet?
Immer dann, wenn man Waren in Fertigverpackungen, offenen Packungen oder als Verkaufseinheiten ohne Umhüllung nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche anbietet. Genau in diesen Fällen besteht die Pflicht zur doppelten Preisangabe: Neben dem Endpreis hat man auch den Preis je Mengeneinheit einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile in unmittelbarer Nähe des Endpreises anzugeben. Dies gilt wohl auch dann, wenn eine solche Ware im Zusammenhang mit einer Dienstleistung erbracht wird, also etwa wenn ein Pizza-Lieferdienst eine Wein-Flasche anbietet (OLG Köln, Az. 6 U 220/10, bestätigt vom BGH, I ZR 110/11).
Allerdings gibt es auch Ausnahmen, die sich vor allem den § 9 PAngV entnehmen lassen. Die Wichtigsten sind wohl einmal die Ausnahme bei gemischten Waren, also wenn etwa ein Nahrungsmittel mit einem Getränk in einer einheitlichen Verpackung angeboten wird. Und natürlich das Angebot durch "kleine Dienstleister", die im Wege der Bedienung Waren veräußern - hier geht es vor allem um Marktstände und ähnliche Anbieter.
Frage 17: Was sind "Fertigverpackungen", "offene Verpackungen" sowie "Verkaufseinheiten ohne Umhüllung"?
Fertigpackungen im Sinne der PAngV sind Erzeugnisse in Verpackungen beliebiger Art, die in Abwesenheit des Käufers abgepackt und verschlossen werden, wobei die Menge des darin enthaltenen Erzeugnisses ohne Öffnen oder merkliche Änderung der Verpackung nicht verändert werden kann (§ 6 Abs. 1 Eichgesetz).
Bei offenen Packungen (z. B. ein Körbchen mit Erdbeeren) und Verkaufseinheiten ohne Umhüllung (z. B. Backwaren) handelt es sich ebenfalls um Waren, die in Abwesenheit des Verbrauchers abgemessen werden. Wenn im Einzelhandel Backwaren in Fertigverpackungen angeboten werden, muss der Grundpreis gewichtsbezogen angegeben werden - die Angabe pro "Teilchen" reicht dabei nicht aus (OVG Rheinland-Pfalz, 6 A 10624/10).
Frage 18: Wo genau ist der Grundpreis anzugeben?
Der BGH (Aktenzeichen I ZR 163/06) hat entschieden, dass Grundpreise in unmittelbarer Nähe des Endpreises anzugeben sind. Abzustellen ist darauf, dass der Grundpreis unmittelbar erkennbar ist. Daher ist nicht ausreichend, den Grundpreis erst in der allgemeinen Produktbeschreibung zu nennen, die nur über ein Anklicken des Produkts erreicht werden kann. Auch ist die Angabe von Grundpreisen bei bloßer Werbung zu beachten, wenn sie unter Angabe von Preisen erfolgt.
Frage 19: Ist es zulässig, den Grundpreis erst in der allgemeinen Produktbeschreibung zu nennen, die nur über ein Anklicken des Produkts erreicht werden kann?
Nein, dies ist nicht zulässig, wie der BGH erst kürzlich entschied.
Frage 20: Darf man den Grundpreis gegenüber dem Endpreis hervorheben?
Nein, eine außerordentliche Hervorhebung des Grundpreises gegenüber dem Endpreis, insbesondere wenn letzterer höher ist, stellt eine Täuschung des Verbrauchers und damit einen Verstoß gegen die Grundsätze von Preisklarheit und Preiswahrheit des § 1 V Satz 1 PAngV dar.
Frage 21: Wie hat man die Mengeneinheiten für die Grundpreise konkret anzugeben?
Die Mengeneinheit für den Grundpreis ist jeweils 1 Kilogramm, 1 Liter, 1 Kubikmeter, 1 Meter oder 1 Quadratmeter der Ware. Bei Waren, deren Nenngewicht oder Nennvolumen üblicherweise 250 Gramm oder Milliliter nicht übersteigt, dürfen als Mengeneinheit für den Grundpreis 100 Gramm oder Milliliter verwendet werden. Bei nach Gewicht oder nach Volumen angebotener loser Ware ist als Mengeneinheit für den Grundpreis entsprechend der allgemeinen Verkehrsauffassung entweder 1 Kilogramm oder 100 Gramm oder 1 Liter oder 100 Milliliter zu verwenden. Bei Waren, die üblicherweise in Mengen von 100 Liter und mehr, 50 Kilogramm und mehr oder 100 Meter und mehr abgegeben werden, ist für den Grundpreis die Mengeneinheit zu verwenden, die der allgemeinen Verkehrsauffassung entspricht. Bei Waren, bei denen das Abtropfgewicht anzugeben ist, ist der Grundpreis auf das angegebene Abtropfgewicht zu beziehen (vgl. § 2 III PAngV).