Wegweisend für die künftige Anwendung des AGG wird jedoch vor allem eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Berlin vom 30.03.2006 werden, welche ebenfalls eine geschlechtsspezifische Diskriminierung zum Gegenstand hatte. In dem konkreten Sachverhalt hatte sich ein männlicher Bewerber auf eine Stelle für eine Chefsekretärin/Assistentin beworben. Diese Stelle war also nicht geschlechtsneutral ausgeschrieben. Aus der Bewerbung ging jedoch hervor, dass der Bewerber tatsächlich kein Interesse an der ausgeschriebenen Stelle hatte, da zum einen völlig überzogene Gehaltsvorstellungen genannt wurden und zu den wesentlichen Einstellungsvoraussetzungen keine Angaben erfolgten. Nachdem der Bewerber abgelehnt wurde, klagte er vor dem Arbeitsgericht Berlin auf Schadensersatz in Höhe von 3 Monatsverdiensten.
Auch wenn die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Berlin nicht konkret zum AGG getroffen wurde, sondern zu dessen "Vorgängerregelung" in § 611a BGB, wird dieses Urteil auch Ausfluss auf die Anwendung des AGG haben. Denn die Richter entschieden, dass ein Entschädigungsanspruch voraussetze, dass der Bewerber sich subjektiv ernsthaft beworben hat und objektiv für die zu besetzende Stelle in Betracht komme. Ergibt sich jedoch aus mehreren Indizien, dass eine ernsthafte Bewerbung nicht gewollt ist, steht dem Bewerber auch keine Entschädigung wegen einer geschlechterbezogenen Diskriminierung zu (LAG Berlin, Urteil vom 30.03.2006, Az.: 10 SA 2395/05).
Damit hat die Rechtsprechung bereits erste Tendenzen vorgegeben, wonach evidente Missbrauchsfälle künftig sehr viel weniger Aussicht auf Erfolg haben werden, als zunächst befürchtet. Die weitere Entwicklung hierzu bleibt aber abzuwarten.
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