Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz: Bericht über die ersten Fälle aus der Praxis

23.04.2007
Von Dr. Christian

Im Einklang mit diesem Urteil steht auch eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg vom 13.09.2006. Auch dieses Gericht hatte sich in seinem Beschluss vom 13.09.2006 mit einer Altersbeschränkung zu befassen: die Altersgrenze von 68 Jahren für flugmedizinische Sachverständige in § 24 Abs. 6 S. 1 LuftVZo stand zur Überprüfung an. Die Richter sahen eine Benachteiligung wegen des Merkmals "Alter" an sich als verwirklicht an. Diese Benachteiligung sei aber durch ein legitimes Ziel im Sinne des § 10 S. 1 AGG gerechtfertigt. Denn nach Ansicht der Richter gehe nach allgemeiner Erfahrung von älteren, nicht mehr voll leistungsfähigen flugmedizinischen Sachverständigen eine Gefährdung aus. Diese Gefährdung könne in zu-lässiger Weise durch eine generalisierende und typisierende Regelung mit einer Altersgrenze von 68 Jahren vermieden werden (OVG Lüneburg, Beschluss vom 13.09.2006, Az.: 12 ME 275/06).

Einen Fall der geschlechtsspezifischen Diskriminierung hatte dagegen das Landesarbeitsgericht Berlin am 19.10.2006 zu entscheiden. Geklagt hat eine leitende Mitarbeiterin gegen ein Unternehmen der Musikbranche. Diese hatte sich zuvor um eine Direktorenstelle beworben, obwohl sie zum Zeitpunkt der Bewerbung schwanger war. Ihr Arbeitgeber lehnte die Bewerbung ab und zog einen männlichen Mitbewerber vor. Bei der Bekanntgabe der Entscheidung hat der Arbeitgeber sogar auf die familiäre Situation der Klägerin Bezug genommen. Die Klägerin sah hierin eine geschlechterspezifische Benachteiligung und verlangte von ihrem Arbeitgeber Schadensersatz.

Die Richter des Landesarbeitsgerichts Berlin wiesen die Klage mit der Begründung ab, dass allein mit dem Umstand, dass der Arbeitgeber sich nicht für die schwangere Klägerin, sondern für einen männlichen Mitarbeiter entschieden habe, keine geschlechterspezifische Diskriminierung indiziert sei. Es sei in dem zu entscheidenden Fall nicht zwingend ersichtlich gewesen, dass das Geschlecht für die ungünstige Beförderungsentscheidung ursächlich gewesen sei. Auch war nach Ansicht der Richter die vom Arbeitgeber abgegebene Erklärung ihrem Gesamtzusammenhang nach nicht auf die für die Klägerin ungünstige Besetzungsentscheidung bezogen (LAG Berlin, Urteil vom 19.10.2006, Az.: 2 SA 1776/06).

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