Wettbewerb bei Zweckbetrieben
Bei den sogenannten Zweckbetrieben (Geschäftsbetrieb, der für die Erfüllung der gemeinnützigen Ziele des Vereins notwendig ist) durften diese schon bisher nicht mehr mit gewerblicher Konkurrenz in Wettbewerb treten, als dies zur Erfüllung der gemeinnützigen Ziele unvermeidlich notwendig ist. Nunmehr soll es dabei nichtmehr auf eine tatsächliche Wettbewerbssituation vor Ort ankommen, es genügt die Gefahr eines potentiellen Wettbewerbs, also dass es überhaupt zu einem Wettbewerb (z. B. durch zukünftige gewerbliche Anbieter) kommen kann.
Extremistische Körperschaften
Dass so genannte extremistische Körperschaften von den Steuerbegünstigungen ausgeschlossen sind, steht bereits in § 51 Abs. 3 Abgabenordnung. Als extremistisch zählt nunmehr ein gemeinnütziger Verein, wenn er im Verfassungsschutzbericht des Bundes oder eines Landes ausdrücklich als extremistisch eingestuft wird oder nach dem Verfassungsschutzbericht zumindest belegbare Hinweise für eine Einstufung als extremistisch bestehen. In diesen Fällen ist eine Anerkennung als gemeinnützig ist zu widerrufen. Selbst die Erwähnung als Verdachtsfalls oder bei nur beiläufiger Erwähnung im Verfassungsschutzbericht sind Anlass für weitergehende Ermittlungen der Finanzbehörden, ob die Anerkennung als gemeinnützig zu widerrufen ist. Auch sind die Finanzbehörden befugt und verpflichtet, ihnen bekannt gewordene Tatsachen über eine Einschätzung einer Körperschaft als extremistisch den Verfassungsschutzbehörden mitzuteilen.
Nichtverfolgung von polizeilicher Anordnung
Die tatsächliche Geschäftsführung eines gemeinnützigen Vereins muss sich im Rahmen der verfassungsgemäßen Ordnung bewegen. Diese soll dabei bereits durch die Nichtbefolgung polizeilicher Anordnung durchbrochen werden. Allerdings verstößt gewaltfreier Widerstand wie z.B. Sitzblockaden danach noch nicht gegen die verfassungsgemäße Ordnung.
Andere neugefasste Regelungen,
die nur für bestimmte Vereine eine Bedeutung haben, betreffen die Zulässigkeit der Nutzung vereinseigener Schwimmbäder auch durch Vereinsfremde (siehe Anwendungserlass - Zu $ 67a Nr. 11- 14), die Einschätzung von Krankentransport durch gemeinnützige Körperschaften al steuerbegünstigten Zweckbetrieb (Anwendungserlass - Zu § 66 Nr. 6) und die Definition von Jugendliche als Personen bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres bei bestimmten Sachverhalten des Gemeinnützigkeitsrechtes (siehe Anwendungserlass - Zu § 52 Nr. 2.1).