Wichtig für Ehrenamtliche

Das ändert sich im Vereinsrecht

26.06.2012
Vor allem die Vorschriften zum Gemeinnützigkeitsrecht in der Abgabenordnung wurden überarbeitet.

Fast unbemerkt hat es bereits Anfang Januar 2012 erhebliche Änderungen im Vereinssteuerrecht gegeben, die alle gemeinnützigen Vereine betreffen. Durch Schreiben vom 17.01.2012 hat das Bundesministerium den Anwendungserlass zur Abgabenordnung in vielen Punkten insbesondere die Vorschriften zum Gemeinnützigkeitsrecht überarbeitet.

Darauf verweist der Frankfurter Rechtsanwalt und vereidigter Buchprüfer Werner G. Elb, Mitglied in der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel, dessen Kanzlei auf Vereinsrecht und Vereinssteuerrecht spezialisiert ist.

Für viele gemeinnützige Vereine dürften dabei folgende Änderungen von Bedeutung sein:

Steuerpflichtiger wirtschaftlicher Gewerbebetrieb

Bisher war ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb eines gemeinnützigen Vereins nur zulässig, wenn er bei einer Gesamtbetrachtung nicht dem Verein das Gepräge gibt (Geprägetheorie). Dabei wurde von der Finanzverwaltung im Wesentlichen geprüft, ob der Verein mit dem Einsatz der Ressourcen (Zeit- und Personalaufwand) überwiegend im wirtschaftlichen oder im steuerbegünstigten Bereich tätig war. Daneben konnte auch das Verhältnis der Einnahmen von steuerbegünstigten Bereichen und steuerpflichtigen wirtschaftlichen Gewerbebetrieb berücksichtigt werden. Waren die Ressourcen und ggf. die Einnahmen überwiegend dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzuordnen, gaben sie dem Verein das Gepräge und die Anerkennung der Gemeinnützigkeit des Vereins war zu widerrufen.

Künftig soll eine Vermögensverwaltung oder ein steuerpflichtiger, wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb einer Steuerbegünstigung des Vereines nicht entgegen stehen, wenn die Vermögensverwaltung oder der steuerpflichtige, wirtschaftliche Geschäftsbetrieb um des steuerbegünstigten Zwecks willen erfolgen, z.B. weil sie der Beschaffung von Mitteln zur Erfüllung der steuerbegünstigten Aufgabe dienen. Dienen Vermögensverwaltung und steuerpflichtiger Geschäftsbetrieb der Finanzierung der steuerbegünstigten Tätigkeit, sind diese selbst dann nicht mehr für die Gemeinnützigkeit schädigend, wenn der steuerbegünstigte Zweck ausschließlich durch solche Mittel finanziert wird. Nur wenn Vermögensverwaltung oder steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb nicht mehr dem steuerbegünstigten Zweck untergeordnet ist, sondern ein davon losgelöster Zweck oder gar Hauptzweck des Vereins wird, ist die Steuerbegünstigung des Vereines nicht mehr zulässig.

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